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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Es erfordert nicht jede zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Eheschließung erfolgte Hingabe einer Heiratsausstattung für die Berücksichtigung der geleisteten Zahlung als außergewöhnliche Belastung schlechthin schon den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis zwingender Gründe, welche die Verspätung der Zahlung gegenüber dem Fälligkeitszeitpunkt des Eheschließungstages rechtfertigen. Vielmehr war im Beschwerdefall die Zwangsläufigkeit der gegenständlichen Aufwendung im Hinblick darauf zu bejahen, daß die Heiratsausstattung (noch) in dem Kalenderjahr geleistet wurde, in dem der Anspruch darauf entstanden und fällig geworden ist (Hinweis 9.10.1991, 91/13/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130111.X03Im RIS seit
17.10.1991