RS Vwgh 1991/10/17 90/13/0111

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Es erfordert nicht jede zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Eheschließung erfolgte Hingabe einer Heiratsausstattung für die Berücksichtigung der geleisteten Zahlung als außergewöhnliche Belastung schlechthin schon den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis zwingender Gründe, welche die Verspätung der Zahlung gegenüber dem Fälligkeitszeitpunkt des Eheschließungstages rechtfertigen. Vielmehr war im Beschwerdefall die Zwangsläufigkeit der gegenständlichen Aufwendung im Hinblick darauf zu bejahen, daß die Heiratsausstattung (noch) in dem Kalenderjahr geleistet wurde, in dem der Anspruch darauf entstanden und fällig geworden ist (Hinweis 9.10.1991, 91/13/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130111.X03

Im RIS seit

17.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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