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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs2;Rechtssatz
Den Aufwendungen für die eigene Wohnung kommt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht zu, da der weitaus überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger derartige Belastungen erwachsen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Steuerpflichtige Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, dessen Benützung für Wohnzwecke dem Steuerpflichtigen im Streitjahr nicht möglich gewesen ist. Für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist allein ein Vergleich mit der im Gesetz näher bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen in bezug auf die konkreten Aufwendungen geboten. Hingegen kommt es dabei auf die Ursache für diesen Aufwand nicht an. Ebensowenig kann eine Zwangsläufigkeit der genannten Aufwendungen bejaht werden. Von einer Zwangsläufigkeit kann nämlich dann nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse, welche die betreffenden Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind bzw sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt der Folgen rechnen mußte (Hinweis E 11.10.1978, 1109/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130211.X03Im RIS seit
17.10.1991