Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §509;ABGB §879 Abs2 Z4;ABGB §917;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §4;GrEStG 1987 §5;
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistung iSd §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung - etwa iSd §§ 879 Abs 2 Z 4 oder 917 ABGB - hinausgeht (Hi... mehr lesen...
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die Beschwerdeführerin habe für ihren Geschäftsführer P sowie ihre Prokuristen E und H im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei diese Angestellten aus den Lebensversicherungen begünstigt seien. Die jährlichen Prämien seien von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 von 4.000 S jährlich übersteigende Betrag beim jeweiligen Angestellten als steuerp... mehr lesen...
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die Beschwerdeführerin habe für ihren einzigen Prokuristen Dr. A im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei dieser Angestellte aus den Lebensversicherungen begünstigt sei. Die jährlichen Prämien seien von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß § 3 Z 20 EStG 1972 bzw § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 von 4.000 S jährlich übersteigende Betrag bei Dr. A als steuerpflichtig behandelt w... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der S Vertriebs-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die S Vertriebs-GmbH habe für ihren Geschäftsführer B sowie ihre Prokuristen K, J und L im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei diese Angestellten aus den Lebensversicherungen begünstigt seien. Die jährlichen Prämien seien von der S Vertriebs-GmbH bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 15... mehr lesen...
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die Beschwerdeführerin habe für ihren Geschäftsführer P sowie ihre Prokuristen E und H im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei diese Angestellten aus den Lebensversicherungen begünstigt seien. Die jährlichen Prämien seien von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 von 4.000 S jährlich übersteigende Betrag beim jeweiligen Angestellten als steuerp... mehr lesen...
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die Beschwerdeführerin habe für ihren einzigen Prokuristen Dr. A im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei dieser Angestellte aus den Lebensversicherungen begünstigt sei. Die jährlichen Prämien seien von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß § 3 Z 20 EStG 1972 bzw § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 von 4.000 S jährlich übersteigende Betrag bei Dr. A als steuerpflichtig behandelt w... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der S Vertriebs-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die S Vertriebs-GmbH habe für ihren Geschäftsführer B sowie ihre Prokuristen K, J und L im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei diese Angestellten aus den Lebensversicherungen begünstigt seien. Die jährlichen Prämien seien von der S Vertriebs-GmbH bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 15... mehr lesen...
Rechtssatz: Die handelsrechtliche Stellung (hier als Prokurist) sagt nichts über betriebsbezogene Gruppenmerkmale aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen, als auch bei solchen, die dazu nicht befugt sind, vorliegen. Beispielsweise könnte einzelnen Personen der Gruppe "Verkaufspersonal" Prokura erteilt werden. Geschäftsführer könnten im Innenverhältnis nur als Abteilungsleiter tätig werden, während anderen Abteilungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen hat. Im RIS seit 19.09.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0062 E 18. Oktober 1995 VwSlg 7039 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer setzt voraus, daß die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begründbar und nicht ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z20;EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0062 E 18. Oktober 1995 VwSlg 7039 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer setzt voraus, daß die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0062 E 18. Oktober 1995 VwSlg 7039 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer setzt voraus, daß die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begründbar und nicht ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 3 Stammrechtssatz Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Gesc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 2 Stammrechtssatz Die handelsrechtliche Stellung (hier als Prokurist) sagt nichts über betriebsbezogene Gruppenmerkmale aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen, als auch bei solchen, die dazu nicht befugt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z20;EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 2
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Die handelsrechtliche Stellung (hier als Prokurist) sagt nichts über betriebsbezogene Gruppenmerkmale aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0062 E 18. Oktober 1995 VwSlg 7039 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer setzt voraus, daß die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begründbar und nicht ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z20;EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0062 E 18. Oktober 1995 VwSlg 7039 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer setzt voraus, daß die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0062 E 18. Oktober 1995 VwSlg 7039 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer setzt voraus, daß die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begründbar und nicht ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 3 Stammrechtssatz Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Gesc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 2 Stammrechtssatz Die handelsrechtliche Stellung (hier als Prokurist) sagt nichts über betriebsbezogene Gruppenmerkmale aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen, als auch bei solchen, die dazu nicht befugt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z20;EStG 1988 §3 Abs1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 2
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Die handelsrechtliche Stellung (hier als Prokurist) sagt nichts über betriebsbezogene Gruppenmerkmale aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Diplomat ("Gesandten-Botschaftsrat") im Auswärtigen Dienst tätig. Er bezog in jedem der Streitjahre u. a. eine nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreie Auslandsverwendungszulage (für 1998: 437.508 S). Diese setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Grundzulage, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Funktionszulage sowie Repräsentationszulage. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren dient die Repräsentationszulage der Bestreitun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Diplomat ("Gesandten-Botschaftsrat") im Auswärtigen Dienst tätig. Er bezog in jedem der Streitjahre u. a. eine nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreie Auslandsverwendungszulage (für 1998: 437.508 S). Diese setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Grundzulage, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Funktionszulage sowie Repräsentationszulage. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren dient die Repräsentationszulage der Bestreitun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;EStG 1988 §20 Abs2;EStG 1988 §3 Abs1 Z8;VwGG §41 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die vom Steuerpflichtigen als Diplomat bezogene Repräsentationszulage soll dessen Ausgaben für berufliche Einladungen im Haus und außer Haus abgelten, allerdings nicht nur jeweils die Hälfte... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;EStG 1988 §20 Abs2;EStG 1988 §3 Abs1 Z8;VwGG §41 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die vom Steuerpflichtigen als Diplomat bezogene Repräsentationszulage soll dessen Ausgaben für berufliche Einladungen im Haus und außer Haus abgelten, allerdings nicht nur jeweils die Hälfte... mehr lesen...
Der Lohnsteuerprüfer traf im Zuge einer im Jahre 1995 durchgeführten Prüfung die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Bilanzen jährlich "Erfolgsprämien" für die Arbeitnehmer rückgestellt habe, die im jeweiligen Folgejahr (jeweils im Dezember) an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangt seien. Ab Dezember 1994 sei - im Gegensatz zur Vorgangsweise der Vorjahre - die Auszahlung nicht mehr dem Lohnsteuerabzug unterzogen worden. Der rückgestellte Betrag sei nämlich dem neu ge... mehr lesen...
Der Lohnsteuerprüfer traf im Zuge einer im Jahre 1995 durchgeführten Prüfung die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Bilanzen jährlich "Erfolgsprämien" für die Arbeitnehmer rückgestellt habe, die im jeweiligen Folgejahr (jeweils im Dezember) an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangt seien. Ab Dezember 1994 sei - im Gegensatz zur Vorgangsweise der Vorjahre - die Auszahlung nicht mehr dem Lohnsteuerabzug unterzogen worden. Der rückgestellte Betrag sei nämlich dem neu ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §25;EStG 1988 §3 Abs1 Z16;
Rechtssatz: Es der Steuerpflicht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Zahlung "freiwillig" geleistet hat. Zum Arbeitslohn können auch Zahlungen gehören, auf die der Arbeitnehmer keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1998150151.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16;
Rechtssatz: Der zweite Halbsatz des § 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988, wonach Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, betrifft alle im ersten Halbsatz genannten Formen freiwilliger sozialer Zuwendungen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0178, VwSlg 6358 F/1988, zur vergleichbaren Bestimmung des EStG 1972). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16;
Rechtssatz: Der Ausschluss der Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuwendungen an den Betriebsratsfonds zielt erkennbar darauf ab, einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbare Arbeitgeberzuwendungen nicht schon deshalb steuerfrei zu stellen, weil sie über den Umweg des Betriebsratsf... mehr lesen...