Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §3 Abs1;
Rechtssatz: Dem EStG 1988 ist keine Geringfügigkeitsgrenze zu entnehmen. Wenn auch der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 EStG 1988 Steuerbefreiungen etwa für freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Z 17), Getränke zum Verbrauch im Betrieb (Z 18) ode... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1993 und in den Vorjahren bei der A-Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit angestellt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkünfte waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 steuerfrei belassen worden. Nach einer zwischen dem Bund ("der Republik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt") als Auftraggeber und dem Beschwerdeführer als Auftragnehmer am 2. Mai 1994 geschlossenen, mit "Werkvertrag" ü... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte erzielte im Streitjahr u.a. einerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter der R GenmbH vom 1. Jänner bis 31. Juli 1995, andererseits erhielt er nach Ausscheiden aus der R GenmbH für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1995 Arbeitslosengeld. Nach dem Ausscheiden aus der R GenmbH erhielt der zu diesem Zeitpunkt 56-jährige Mitbeteiligte neben dem Arbeitslosengeld einen monatlichen Zuschuss auf Grund eines Sozialplanes der R GenmbH . ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1993 und in den Vorjahren bei der A-Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit angestellt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkünfte waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 steuerfrei belassen worden. Nach einer zwischen dem Bund ("der Republik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt") als Auftraggeber und dem Beschwerdeführer als Auftragnehmer am 2. Mai 1994 geschlossenen, mit "Werkvertrag" ü... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte erzielte im Streitjahr u.a. einerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter der R GenmbH vom 1. Jänner bis 31. Juli 1995, andererseits erhielt er nach Ausscheiden aus der R GenmbH für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1995 Arbeitslosengeld. Nach dem Ausscheiden aus der R GenmbH erhielt der zu diesem Zeitpunkt 56-jährige Mitbeteiligte neben dem Arbeitslosengeld einen monatlichen Zuschuss auf Grund eines Sozialplanes der R GenmbH . ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z11;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer iSd § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1997130114.X01 Im RIS seit 07.05.2003 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z5 lita;EStG 1988 §3 Abs2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Steuerpflichtige hat steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (die vom Gesetz geforderte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z11;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer iSd § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1997130114.X01 Im RIS seit 07.05.2003 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z5 lita;EStG 1988 §3 Abs2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Steuerpflichtige hat steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (die vom Gesetz geforderte ... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 24. April 1998 errichteten die Ehegatten W und R (als Übergeber) sowie deren Kinder P (als Übernehmer), M (= Beschwerdeführer) und R (die beiden Letztgenannten als Erb- und Pflichtteilsverzichtende) einen "Übergabs- und Erbverzichtsvertrag", mit dem P einerseits den im Vertrag näher beschriebenen landwirtschaftlichen Betrieb EZ 14 Gb 65119 Lind erhielt und andererseits verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester über Anweisung der Eltern als... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/16/0098
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ist der direkte und unmittelbare Erwerb vom Erblasser erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002160099.X01 Im... mehr lesen...
Im Zuge einer im Jahr 1995 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre etwa 1.000 Arbeiter und Angestellten ab 1991 die Dotierungen an den Betriebsratsfonds wesentlich erhöht habe. Diese Gelder seien von den Betriebsräten (gemeint wohl: vom Betriebsratsfonds) unter der Bezeichnung "Bildungszulage" zweckungebunden in gleich hohen Beträgen (1991/1992: 7.000 S und 1993/1994: 10.000 S) an alle Dienstnehmer ausbezahlt worden. ... mehr lesen...
Im Zuge einer im Jahr 1995 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre etwa 1.000 Arbeiter und Angestellten ab 1991 die Dotierungen an den Betriebsratsfonds wesentlich erhöht habe. Diese Gelder seien von den Betriebsräten (gemeint wohl: vom Betriebsratsfonds) unter der Bezeichnung "Bildungszulage" zweckungebunden in gleich hohen Beträgen (1991/1992: 7.000 S und 1993/1994: 10.000 S) an alle Dienstnehmer ausbezahlt worden. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16;VwRallg;
Rechtssatz: Die steuerliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslohn knüpft nicht an eine arbeitsrechtliche Verpflichtung an. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Arbeitslohn European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z28;EStG 1988 §3 Abs1 Z16;
Rechtssatz: Zum Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 1981, 81/14/0055, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 Z 28 EStG 1972, der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, w... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0151 E 20. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Der zweite Halbsatz des § 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988, wonach Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, betrifft alle im ersten Halbsatz genannten Formen freiwilliger sozialer Zuwendungen (Hinweis E 18.10.1988, 87/1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0151 E 20. September 2001 RS 2 Stammrechtssatz Der Ausschluss der Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuwendungen an den Betriebsratsfonds zielt erkennbar darauf ab, einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbare Arbeitgeberzuwendungen nicht scho... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16;VwRallg;
Rechtssatz: Die steuerliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslohn knüpft nicht an eine arbeitsrechtliche Verpflichtung an. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Arbeitslohn European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z28;EStG 1988 §3 Abs1 Z16;
Rechtssatz: Zum Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 1981, 81/14/0055, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 Z 28 EStG 1972, der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, w... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0151 E 20. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Der zweite Halbsatz des § 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988, wonach Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, betrifft alle im ersten Halbsatz genannten Formen freiwilliger sozialer Zuwendungen (Hinweis E 18.10.1988, 87/1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0151 E 20. September 2001 RS 2 Stammrechtssatz Der Ausschluss der Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuwendungen an den Betriebsratsfonds zielt erkennbar darauf ab, einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbare Arbeitgeberzuwendungen nicht scho... mehr lesen...
Mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2000 schenkte Dr. P (Geschenkgeberin) der Beschwerdeführerin die Anteile an näher bezeichneten Liegenschaften, mit denen Wohnungseigentum (Einheitswerte zum 1. Jänner 2000 S 151.720,--, S 110.256,-- und S 86.649,--) verbunden ist. Die Geschenkgeberin behielt sich im Gegenzug den lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenuss der Wohnungen an den von ihr geschenkten Anteilen der Liegenschaften zurück. Im Vertrag festgehalten wurde, da... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5;
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG ist vielmehr klargest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beschwerdeführerin. Die vertragliche Vereinbarung der "Zurückbehaltung" des Fruchtgenussrechtes bedeutete daher nicht, dass damit von vornherein ein bestimmter Teil des Rech... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Tanzstudio und ein Tanztheater, woraus sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. In den Streitjahren erhielt sie von Stadt und Land Subventionen in unbestrittener Höhe. Wie bereits im Administrativverfahren ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig, ob jene betriebliche Aufwendungen, die durch die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 steuerfreien Subventionen abgedeckt wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Unter H... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Tanzstudio und ein Tanztheater, woraus sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. In den Streitjahren erhielt sie von Stadt und Land Subventionen in unbestrittener Höhe. Wie bereits im Administrativverfahren ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig, ob jene betriebliche Aufwendungen, die durch die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 steuerfreien Subventionen abgedeckt wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Unter H... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs2;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 1988, 86/13/0159, ausgeführt hat, sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs2;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 1988, 86/13/0159, ausgeführt hat, sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt ... mehr lesen...
Am 12. April 1996 schloss Ing. Friedrich H. mit seinen Kindern, darunter dem Beschwerdeführer, eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand der Schenkung waren nach Punkt I. der Vertragsurkunde 40.196/100.000 Anteile an dem Gut P., das aus näher bezeichneten Liegenschaften sowie beweglichem Betriebsvermögen besteht. Punkt III. der Vertragsurkunde lautet: III. Vorbehalt der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses 1./ Der Geschenkgeber behält sich an dem... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd bürgerlichen Rechts, sondern auch jede dem Geschenknehmer auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und infolgedessen auch die für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer, vermindert, zu verstehen (Hinwei... mehr lesen...