RS Vwgh 2003/1/14 97/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litb;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 1988, 86/13/0159, ausgeführt hat, sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht. Werden somit Subventionen zur Abgeltung bestimmter betrieblicher Aufwendungen gewährt, sind zwar diese Einnahmen nicht steuerpflichtig, die damit abgegoltenen Aufwendungen dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Soweit mit steuerfreien Subventionen nur betriebliche Aufwendungen abgegolten werden, erschöpft sich die wirtschaftliche Bedeutung des § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 somit darin, dass derartige Subventionen auch dann nicht den Gewinn erhöhen, wenn die entsprechenden betrieblichen Aufwendungen nicht in das selbe Jahr fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140073.X01

Im RIS seit

21.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten