Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 1988, 86/13/0159, ausgeführt hat, sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht. Werden somit Subventionen zur Abgeltung bestimmter betrieblicher Aufwendungen gewährt, sind zwar diese Einnahmen nicht steuerpflichtig, die damit abgegoltenen Aufwendungen dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Soweit mit steuerfreien Subventionen nur betriebliche Aufwendungen abgegolten werden, erschöpft sich die wirtschaftliche Bedeutung des § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 somit darin, dass derartige Subventionen auch dann nicht den Gewinn erhöhen, wenn die entsprechenden betrieblichen Aufwendungen nicht in das selbe Jahr fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140073.X01Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013