Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;UStG 1972 §4 Abs1;UStG 1972 §4 Abs2 Z2 Satz2;UStG 1972 §4 Abs3;UStG 1994 §4 Abs1;UStG 1994 §4 Abs2;UStG 1994 §4 Abs3;
Rechtssatz: Grundsätzlich verlieren finanzielle Mittel, die einer Person für einen bestimmten Zweck zufließen und von dieser... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/03 Nationalbank
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;NBG 1984 §69 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0001 1 Stammrechtssatz Honorare, die die Österreichische Nationalbank aus Mitteln ihres "Jubiläumsfonds" für ein Forschungsprojekt auszahlt, können nicht als öffentliche... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;UStG 1972 §4 Abs1;UStG 1972 §4 Abs2 Z2 Satz2;UStG 1972 §4 Abs3;UStG 1994 §4 Abs1;UStG 1994 §4 Abs2;UStG 1994 §4 Abs3;
Rechtssatz: Grundsätzlich verlieren finanzielle Mittel, die einer Person für einen bestimmten Zweck zufließen und von dieser... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/03 Nationalbank
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;NBG 1984 §69 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0001 1 Stammrechtssatz Honorare, die die Österreichische Nationalbank aus Mitteln ihres "Jubiläumsfonds" für ein Forschungsprojekt auszahlt, können nicht als öffentliche... mehr lesen...
Der im Jahre 1912 geborene Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift war er neben einem Angestelltenverhältnis seit dem Jahre 1945 schriftstellerisch, und zwar im wesentlichen als Lyriker, tätig gewesen. Wie unter anderem einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1992 zu entnehmen ist, erhielt er in den Streitjahren neben der genannten Pension Zuwendungen aus dem So... mehr lesen...
Der im Jahre 1912 geborene Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift war er neben einem Angestelltenverhältnis seit dem Jahre 1945 schriftstellerisch, und zwar im wesentlichen als Lyriker, tätig gewesen. Wie unter anderem einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1992 zu entnehmen ist, erhielt er in den Streitjahren neben der genannten Pension Zuwendungen aus dem So... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §37;EStG 1972 §3 Z5;EStG 1988 §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0095/78 E 18. Juni 1979 VwSlg 5390 F/1979 RS 1 Stammrechtssatz Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn insbesondere weder ihr Einkommen, noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z5 lita;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
Rechtssatz: Als Leistende im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 lit a EStG 1972 bzw des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mittel" (Hinweis Hofstät... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §37;EStG 1972 §3 Z5;EStG 1988 §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0095/78 E 18. Juni 1979 VwSlg 5390 F/1979 RS 1 Stammrechtssatz Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn insbesondere weder ihr Einkommen, noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z5 lita;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
Rechtssatz: Als Leistende im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 lit a EStG 1972 bzw des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mittel" (Hinweis Hofstät... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der in den Einkommensteuererklärungen seine berufliche Tätigkeit als "Geograph und Wissenschaftler" bezeichnete, führte in den "Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen" für die Jahre 1990 bis 1992 (unter anderem) Einnahmen seitens des "IFF" (Interuniversitäres Forschungsinstitut für Fernstudien) in Höhe von 1990 S 118.000,--, 1991 S 294.000,-- und 1992 S 258.000,-- an. Weil diese Einnahmen "der Förderung der Wissenschaft" dienten, machte der Beschwerdeführer Steuerfreiheit... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der in den Einkommensteuererklärungen seine berufliche Tätigkeit als "Geograph und Wissenschaftler" bezeichnete, führte in den "Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen" für die Jahre 1990 bis 1992 (unter anderem) Einnahmen seitens des "IFF" (Interuniversitäres Forschungsinstitut für Fernstudien) in Höhe von 1990 S 118.000,--, 1991 S 294.000,-- und 1992 S 258.000,-- an. Weil diese Einnahmen "der Förderung der Wissenschaft" dienten, machte der Beschwerdeführer Steuerfreiheit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litd;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH sind Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfeempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 (Hinweis ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litd;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH sind Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfeempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 (Hinweis ... mehr lesen...
Die Mitbeteiligte ist auf dem Gebiet der psychologischen Beratung selbständig tätig. In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 führte sie unter der Bezeichnung "Forschungsprojekt "Teamsupervision" österreichische Nationalbank" Bezüge (1988 S 268.000,--, 1989 S 132.000,--) an; zu diesen Bezügen führte sie sodann in den genannten Beilagen jeweils aus: "Für die Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Wissenschaft wird Steuerfreiheit gem. § 3 ... mehr lesen...
Die Mitbeteiligte ist auf dem Gebiet der psychologischen Beratung selbständig tätig. In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 führte sie unter der Bezeichnung "Forschungsprojekt "Teamsupervision" österreichische Nationalbank" Bezüge (1988 S 268.000,--, 1989 S 132.000,--) an; zu diesen Bezügen führte sie sodann in den genannten Beilagen jeweils aus: "Für die Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Wissenschaft wird Steuerfreiheit gem. § 3 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/03 Nationalbank
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;NBG 1984 §69 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Honorare, die die Österreichische Nationalbank aus Mitteln ihres "Jubiläumsfonds" für ein Forschungsprojekt auszahlt, können nicht als öffentliche Mittel iSd § 3 Z 5 EStG 1972 angesehen werden (Hinweis E 1.3.1983, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/03 Nationalbank
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;NBG 1984 §69 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Honorare, die die Österreichische Nationalbank aus Mitteln ihres "Jubiläumsfonds" für ein Forschungsprojekt auszahlt, können nicht als öffentliche Mittel iSd § 3 Z 5 EStG 1972 angesehen werden (Hinweis E 1.3.1983, ... mehr lesen...
Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt: Mit Abtretungsvertrag vom 14. Oktober 1993 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater dessen sämtliche Rechte an der Kleiderwerke S OHG abgetreten, wobei sich die Beschwerdeführerin in Punkt III des Abtretungsvertrages verpflichtete, als Gegenleistung an ihren Vater eine wertgesicherte Leibrente von monatlich S 30.000... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Durch § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 ist klargestellt, daß auch bei gemischten Schenkungen der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer unterliegt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996160083.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Am 11. November 1994 errichteten die damalige Eigentümerin der Liegenschaft N, EZ nn1 GB nn2 Ried (landwirtschaftlich genutztes Grundstück Nr. nn3 mit einer Fläche von 7.934 m2) E und der Beschwerdeführer einen notariellen Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft. Vereinbart wurde ein Kaufpreis von S 9,500.000,--, wobei der Beschwerdeführer als Käufer ua erklärte, das Grundstück iS der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie der Richtlinien des Tiroler Bodenbeschaffungsf... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor,... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;ROG Tir 1994 §72;
Rechtssatz: An der einmal entstandenen Steuerpflicht durch Wegfall des Befreiungsgrundes iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 vermag auch ein nachträglicher Bescheid iS dieser Bestimmung (hier: nach § 72 Tir ROG 1994) nichts zu ändern. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Der Fall eines freiwillig abgeschlossenen Kaufvertrages stellt keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 dar (Hinweis E 22.2.1973, 448/72, VwSlg 4505 F/1973). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995160259.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt aktua... mehr lesen...
Im Einkommensteuerbescheid für 1991 wich das Finanzamt von der Erklärung des Beschwerdeführers insofern ab, als es 45 % des Wertes eines dem Beschwerdeführer von der Gemeinde G. im Jahre 1991 geschenkten Grundstückes als Einnahme aus selbständiger Arbeit dem Gewinn hinzurechnete. Begründend wurde ausgeführt, die Schenkung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als praktischer Arzt, weshalb der Wert des Grundstückes den daraus erzielten Ein... mehr lesen...
Im Einkommensteuerbescheid für 1991 wich das Finanzamt von der Erklärung des Beschwerdeführers insofern ab, als es 45 % des Wertes eines dem Beschwerdeführer von der Gemeinde G. im Jahre 1991 geschenkten Grundstückes als Einnahme aus selbständiger Arbeit dem Gewinn hinzurechnete. Begründend wurde ausgeführt, die Schenkung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als praktischer Arzt, weshalb der Wert des Grundstückes den daraus erzielten Ein... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z6;VwRallg; Beachte Besprechung in SWK 1997/4, S 70-72;
Rechtssatz: Zuwendungen iSd § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind unentgeltliche Leistungen mit der in dieser Bestimmung genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen gem § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Kö... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §3 Abs1 Z6;VwRallg; Beachte Besprechung in SWK 1997/4, S 70-72;
Rechtssatz: Zuwendungen iSd § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind unentgeltliche Leistungen mit der in dieser Bestimmung genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen gem § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Kö... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die für einen Teil ihrer im Außendienst tätigen Arbeitnehmer Betriebstreueversicherungen in Form einer Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen und an Prämien Beträge von S 4.000,-- jährlich für jeden betroffenen Arbeitnehmer bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin schloß solche Versicherungen dabei für jenen Teil ihrer Außendienstmitarbeiter ab, der nicht akquisitorisch, sondern lediglich organisatorisch tätig war, was auf sech... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die für einen Teil ihrer im Außendienst tätigen Arbeitnehmer Betriebstreueversicherungen in Form einer Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen und an Prämien Beträge von S 4.000,-- jährlich für jeden betroffenen Arbeitnehmer bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin schloß solche Versicherungen dabei für jenen Teil ihrer Außendienstmitarbeiter ab, der nicht akquisitorisch, sondern lediglich organisatorisch tätig war, was auf sech... mehr lesen...