RS Vwgh 2001/11/27 2000/14/0202

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z8;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Steuerpflichtigen als Diplomat bezogene Repräsentationszulage soll dessen Ausgaben für berufliche Einladungen im Haus und außer Haus abgelten, allerdings nicht nur jeweils die Hälfte der pro Veranstaltung angefallenen Aufwendungen. Solcherart trifft es nicht zu, dass jeweils die Hälfte der Ausgaben pro Veranstaltung den nach § 3 Abs 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreien Einnahmen zugeordnet werden können. Vielmehr sind die gesamten vom Diplomaten getätigten Aufwendungen für die beruflich veranlasste Bewirtung bis zum vollen Betrag der für Repräsentation gewährten steuerfreien Repräsentationszulage dieser zuzuordnen. Unbeachtlich ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach § 54 Abs 14f des Handbuches für den auswärtigen Dienst der Steuerpflichtige nur hinsichtlich 85% der Repräsentationszulage verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die widmungsgemäße Verwendung nachzuweisen, zumal diesem Handbuch bloß Erlasscharakter zukommt und es daher keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche Rechtsquelle darstellt (Hinweis E 22. Jänner 1997, 94/12/0164).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140202.X01

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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