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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die vom Steuerpflichtigen als Diplomat bezogene Repräsentationszulage soll dessen Ausgaben für berufliche Einladungen im Haus und außer Haus abgelten, allerdings nicht nur jeweils die Hälfte der pro Veranstaltung angefallenen Aufwendungen. Solcherart trifft es nicht zu, dass jeweils die Hälfte der Ausgaben pro Veranstaltung den nach § 3 Abs 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreien Einnahmen zugeordnet werden können. Vielmehr sind die gesamten vom Diplomaten getätigten Aufwendungen für die beruflich veranlasste Bewirtung bis zum vollen Betrag der für Repräsentation gewährten steuerfreien Repräsentationszulage dieser zuzuordnen. Unbeachtlich ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach § 54 Abs 14f des Handbuches für den auswärtigen Dienst der Steuerpflichtige nur hinsichtlich 85% der Repräsentationszulage verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die widmungsgemäße Verwendung nachzuweisen, zumal diesem Handbuch bloß Erlasscharakter zukommt und es daher keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche Rechtsquelle darstellt (Hinweis E 22. Jänner 1997, 94/12/0164).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140202.X01Im RIS seit
08.04.2002