RS VwGH Erkenntnis 2002/05/28 96/14/0019

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Rechtssatz

Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen hat.

Im RIS seit
19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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