Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen hat.