RS Vwgh 2002/5/28 96/14/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140040.X03

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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