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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 3Stammrechtssatz
Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die Behörde § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, wenn der Arbeitgeber nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140040.X03Im RIS seit
19.09.2002