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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der R E in W, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 5. März 1997, 14/23/7- BK/Ma-1996, betreffend ua Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Tanzstudio und ein Tanztheater, woraus sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. In den Streitjahren erhielt sie von Stadt und Land Subventionen in unbestrittener Höhe.
Wie bereits im Administrativverfahren ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig, ob jene betriebliche Aufwendungen, die durch die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 steuerfreien Subventionen abgedeckt wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Unter Hinweis auf den ermittelten Sachverhalt, wonach Stadt und Land nur nach beleg- und widmungsmäßigem Nachweis von subventionsfähigen Aufwendungen, die durch den Betrieb des Tanztheaters veranlasst waren, Subventionen gewährt haben, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Subventionen und den durch diese abgegoltenen betrieblichen Aufwendungen. Die so abgegoltenen Aufwendungen könnten daher nicht nochmals als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, weil es ansonsten zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung dieser Beträge käme. Die durch die Subventionen abgegoltenen Aufwendungen stünden überdies mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang, weswegen ihnen auch das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 entgegen stehe.
Hingegen meint die Beschwerdeführerin, zwischen den Subventionen und den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang. Vielmehr sollten mit diesen Subventionen künstlerische Projekte im Rahmen des Tanztheaters gefördert werden. Die von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben stünden hingegen zur Gänze im unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihr aus dem Tanzstudio und dem Tanztheater erzielten Einnahmen. Die Vorgangsweise der Abgabenbehörde würde dazu führen, dass die ihr gewährten steuerfreien Subventionen im Endeffekt zu Unrecht besteuert würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 lit b EStG 1988 sind Bezüge oder
Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln .... zur unmittelbaren
Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen .... in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Unbestritten ist, dass die der Beschwerdeführerin gewährten Subventionen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 steuerfrei sind. Die Beschwerdeführerin wird daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihrem Recht, "wonach Subventionen zur unmittelbareren Förderung der Kunst steuerfrei sind", verletzt.
Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr behaupteten Recht "auf korrekte Berücksichtigung von Betriebsausgaben sowie gesetzes- und verfassungskonformer Interpretation des § 20 Abs 2 EStG 1988" ebenfalls nicht verletzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. September 1988, 86/13/0159, mwA, ausgeführt hat, sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht. Werden somit - wie im Beschwerdefall - Subventionen zur Abgeltung bestimmter betrieblicher Aufwendungen gewährt, sind zwar diese Einnahmen nicht steuerpflichtig, die damit abgegoltenen Aufwendungen dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Soweit mit steuerfreien Subventionen nur betriebliche Aufwendungen abgegolten werden, erschöpft sich die wirtschaftliche Bedeutung des § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 somit darin, dass derartige Subventionen auch dann nicht den Gewinn erhöhen, wenn die entsprechenden betrieblichen Aufwendungen nicht in das selbe Jahr fallen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet die Beschwerdeführerin, der von der belangten Behörde gezogene Schluss, zwischen den Subventionen und den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, sei unrichtig.
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0028).
Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.
Wie aus den vorgelegten, umfangreichen Administrativakten ersichtlich ist, musste die Beschwerdeführerin der Stadt und dem Land nicht nur ihre gesamte Gebarung betreffend das Tanzstudio und das Tanztheater offen legen, sondern auch noch die von ihr getätigten Aufwendungen belegmäßig nachweisen, wobei überdies bekannt zu geben war, wozu bestimmte subventionsfähige Aufwendungen getätigt worden seien. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die in Rede stehenden Subventionen ausbezahlt. Auch aus der von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung der belangten Behörde handschriftlich verfassten Aufteilung der betrieblichen Aufwendungen in solche, die durch Subventionen abgedeckt wurden und in solche, bei denen dies nicht der Fall war, konnte die belangte Behörde unbedenklich den Schluss ziehen, zwischen den Subventionen und bestimmten von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben habe ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 14. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140073.X00Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013