Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die freiwillige Begleitung der Schüler auf einer Studienreise (hier nach Japan) durch einen Lehrer ist nicht überwiegend beruflich veranlasst. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998150111.X06 Im RIS seit 18.01.2001 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/14/0171 E 18. März 1992 RS 1 Stammrechtssatz Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998150111.X04 Im RIS seit 18... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Leiter des Vermessungsamtes in R. und erzielt daraus (wie auch aus seiner Tätigkeit als Stadtrat) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielt er als Sachverständiger für Vermessungswesen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung 1996 beantragte der Beschwerdeführer den Abzug von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen durfte, in Höhe von 88.359 S. Davon entfiel der Betrag von 33.138 S (darin Fah... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Es ist zwischen der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses einerseits und der Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Dienstnehmer einer bestimmten Fachrichtung förderlich ist, andererseits zu unterscheiden (Hinweis E 23.5.2000, 99/14/0301). Die Aufwendungen in Zusammenh... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Schauspieler und Regisseur. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1992 im Instanzenzug die Anerkennung von geltend gemachten Ausgaben für die Anschaffung von Literatur und Schallplatten ("CD's") im Ausmaß von rund S 4.500,--. Dies im Wesentlichen mit der Begründung: , Aufwendungen für Werke, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0202 E 24. November 1999 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0198 E 10. September 1998 RS 4 Stammrechtssatz Mit Tonträgern wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Daraus wird deutlich, daß diese Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen für die Anscha... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren Lehrerin an einer kaufmännischen Berufsschule, wobei sie im Jahr 1997 eine zweite Lehramtsprüfung für den Gegenstand "Deutsch und Kommunikation" abgelegt hat. In den Streitjahren besuchte sie neben verschiedenen Vorbereitungslehrgängen zur Lehramtsprüfung auch mehrere Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP).... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Tischlerei und ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Im Zuge einer die Jahre 1988 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem unter Tz 26 des Betriebsprüfungsberichtes fest, dass in dem auch teilweise (bis 1989 zu 53 %, ab 1990 zu 38 %) betrieblich genutzten Wohngebäude des Beschwerdeführers in P insofern eine Nutzungsänderung eingetreten sei, als ab Jänner 1990 der im Erdgeschoß des Gebäudes gelegene Büror... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/14/0097
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Beh aber nicht in der Lage zu prüfen ist,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 RS 1 Stammrechtssatz Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betref... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1994 fand beim Beschwerdeführer eine Lohnsteuerprüfung statt, bei der der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt die Auffassung vertraten, dass die an Arbeitnehmer ausbezahlten "Fahrgelder" zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten. Das Finanzamt zog daher den Beschwerdeführer für die Lohnsteuer zur Haftung heran und forderte den Dienstgeberbeitrag zum A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/13/0281 E 9. November 1994 RS 2
(hier nur zweiter und dritter Satz) Stammrechtssatz Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwische... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der X-Büroservice GmbH und an dieser Gesellschaft zu 25% beteiligt. Sie erzielt aus der Geschäftsführung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin ist Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes. Die Funktion ist nicht mit Einkünften verbunden. Aus dieser Funktion erwuchsen der Beschwerdeführer allerdings Ausgaben von ca. 75.000 S (davon Kosten der Reisen zu Vorstandssitzungen in Österreich: 30.955 S; Kon... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat ihren Familienwohnsitz in Deutschland, wo ihr Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist. In Österreich erzielt sie u.a. Einkünfte aus einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Zu diesem Zweck benützt die Beschwerdeführerin die seit 1984 in ihrem Eigentum stehende Wohnung in I., P.-Straße, als Zweitwohnsitz. Im Zuge einer die Jahre 1985 bis 1987 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die dafür anfallenden Wohnungsko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen als Funktionärin des Sekretärinnenverbandes hat die strittigen Aufwendungen hervorgerufen. Eine solche Funktionsausübung muss nicht zur privaten Lebensführung zählen (Hinweis E 6.4.1962, 901/59); erzielte die Abgabepflich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer unterrichtete an einer Sondererziehungsschule für schwer erziehbare Mädchen Religion, Informatik und kaufmännische Fächer. In den Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er für 1994 Werbungskosten von 112.709 S (u.a. Aufwendungen von ca. 18.400 S für eine Israelreise und von ca. 20.000 S für ein häusliches Arbeitszimmer) und 1995 solche von 71.099 S (u.a. Aufwendungen von ca. 15.700 S für ein häusliches Arbeitszimmer) geltend. Aus dem Program... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Im Zeitalter von Notebooks ist die EDV-Ausstattung nicht an einen bestimmten Standort gebunden. Des Weiteren kann darauf Bedacht genommen werden, dass sich der praktische Teil des EDV-Unterrichts an der Schule am Standard der von der Schule bereitgestellten Ausstattung orientieren muss. (Hier: Aufwendungen eines ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0088, ergibt, besteht für einen Lehrer die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht, wenn er die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Besteht ein Reiseprogramm weitgehend aus Programmpunkten, die auch Personen ansprechen, welche nicht der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen angehören, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde die Aufwendungen für die Reise nicht als Werbungskosten anerkennt. (Hier: Die Reise hat im Wesen... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte bezog in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Gasthauses, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Landtagsabgeordneter sowie sonstige Einkünfte als Funktionär der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Wohnung und Gewerbebetrieb des Mitbeteiligten befinden sich in F, Sitz des Landtages und der Kammer in K. Im Zuge einer die Kalenderjahre 1988 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ließ der Prüfer u.a. die für die Aufenthal... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Religionslehrer. Er machte im Streitjahr diverse Aufwendungen im Gesamtbetrag von S 12.215,-- als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt anerkannte lediglich einen Betrag von S 5.112,-- mit der Begründung: , im Übrigen lägen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung vor. Seiner dagegen erhobenen Berufung schloss der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Schulbehörde an, wonach es sich bei den nicht anerkannten Auf... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte bezog in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Gasthauses, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Landtagsabgeordneter sowie sonstige Einkünfte als Funktionär der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Wohnung und Gewerbebetrieb des Mitbeteiligten befinden sich in F, Sitz des Landtages und der Kammer in K. Im Zuge einer die Kalenderjahre 1988 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ließ der Prüfer u.a. die für die Aufenthal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Anschaffung der CD Power Play ist jedenfalls auch zur privaten Nutzung geeignet. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996140098.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 werden Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dass die Anschaffung von einschlägigen Büchern, Broschüren, Zeitungen, Zei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für die Schüler handelt es sich nicht um "typische Aufwendungen der privaten Lebensführung". Anders als der Erwerb von Ausstellungskatalogen, die jedenfalls auch der Befriedigung eines im Privatbereich gelegenen Bedürfnisses dienen, ist eine derarti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Auch Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Reisekosten nur bei Erfüllung des von der Judikatur ausgearbeiteten Reisekostenbegriffes (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101) als Werbungskosten geltend machen. Auch stellen vom Arbeitg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0101 E 18. Oktober 1995 RS 1
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der T... mehr lesen...