RS Vwgh 2000/6/27 2000/14/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0097

Rechtssatz

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Beh aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Beh nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (Hinweis E 28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045). Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die Beh die Aufwendungen für den Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren nicht schon deshalb zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, weil die Abgabepflichtige als Unterrichtende für "Deutsch und Kommunikation" die Möglichkeit hatte, das in den Kursen erworbene Wissen teilweise an ihre Schüler weiterzugeben (Hinweis E 17.9.1996, 92/14/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140096.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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