RS Vwgh 2000/9/26 94/13/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0104 E 29. Juni 1995 RS 8 (hier nur erster und letzter Satz).

Stammrechtssatz

Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, stellen keine Werbungskosten dar (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0225); und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter nach § 1 Abs 5 der auf § 70 Abs 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9.5.1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl 1962/133, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130171.X03

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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