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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0104 E 29. Juni 1995 RS 8 (hier nur erster und letzter Satz).Stammrechtssatz
Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, stellen keine Werbungskosten dar (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0225); und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter nach § 1 Abs 5 der auf § 70 Abs 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9.5.1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl 1962/133, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994130171.X03Im RIS seit
15.01.2001