RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0281 E 9. November 1994 RS 2 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zu behandeln. Solche Fahrten eines Abgabepflichtigen zwischen seinen beiden Dienststellen stellen nämlich einen Aufwand dar, der ihm zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwächst. Daß dieser Aufwand darauf zurückzuführen ist, daß der Abgabepflichtige ein zweites Dienstverhältnis eingegangen ist, ändert nichts daran, daß das Aufsuchen seiner jeweiligen Dienststellen zur Erhaltung des Flusses dieser Einkunftsquellen erforderlich ist. Ein damit verbundener Aufwand begründet absetzbare Werbungskosten auch dann, wenn diese Fahrten keinem der in den Einzeltatbeständen des § 16 Abs 1 EStG 1988 typisierten Fahrtmodellen zu unterstellen ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 85 zu § 16 EStG 1988); ist doch der Werbungskostenkatalog der Einzeltatbestände des § 16 Abs 1 EStG 1988, wie sich dies aus dem letzten Satz des Einleitungsabsatzes zweifelsfrei ergibt, nicht taxativ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150066.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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