RS Vwgh 2000/7/19 94/13/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0202 E 24. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (Hinweis E 28.2.1995, 91/14/0231 und zur typisierenden Betrachtungsweise bei der Abgrenzung beruflichen Aufwandes von privatem Aufwand, im anderen Zusammenhang etwa auch E 20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der VwGH in stRsp daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (Hinweis E 9.10.1991, 88/13/0121; E 25.10.1994, 94/14/0014; E 10.9.1998, 96/15/0198; E 27.5.1999, 97/15/0142). (Hier: Aufwendungen eines Lehrers für die Anschaffung von Lexika und Wörterbüchern nicht als Werbungskosten anerkannt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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