RS Vwgh 2000/9/26 97/13/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0198 E 10. September 1998 RS 5 (Hier: Der Abgabepflichtige ist Journalist und Redakteur)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (Hinweis E 28.4.1987, 86/14/0169; E 16.4.1991,90/14/0043). Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (inländischer und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muß jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß zB einem Kabarettisten durch das Abonnement vieler verschiedener Zeitungen, aus denen er Informationen bezieht, um sich kritisch mit den Tagesereignissen auseinandersetzen zu können, ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. In einem solchen Fall erweist sich die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet und steht daher der Abzugsfähigkeit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130238.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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