RS Vwgh 2000/9/27 96/14/0055

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Keine berufliche Veranlassung eines Sprachkurses und damit keine abzugsfähigen Werbungskosten liegen vor, wenn der Sprachkurs inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang schwerpunktmäßig eine allgemeine Sprachausbildung vermittelt, da insofern eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und der Einkünfteerzielung nicht möglich ist (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140055.X02

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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