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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der E L in G, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand Gesellschaft mbH in 4020 Linz, Kudlichstraße 41 bis 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. September 1999, RV-103.96/1-7/1996, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der X-Büroservice GmbH und an dieser Gesellschaft zu 25% beteiligt. Sie erzielt aus der Geschäftsführung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Beschwerdeführerin ist Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes. Die Funktion ist nicht mit Einkünften verbunden. Aus dieser Funktion erwuchsen der Beschwerdeführer allerdings Ausgaben von ca. 75.000 S (davon Kosten der Reisen zu Vorstandssitzungen in Österreich: 30.955 S; Konferenz in Brüssel:
8.608 S, Konferenz in London: 20.547 S; Porto-, Telefon- und Faxkosten: ca. 6.500 S). Die Beschwerdeführerin machte die Ausgaben als Werbungskosten geltend und führte begründend aus, die X-Büroservice GmbH biete regelmäßig Seminare für Sekretärinnen. Diese Seminare würden von der Beschwerdeführerin abgehalten, die im Rahmen dieser Seminare als Referentin tätig sei. Um die Nachfrage zu erhöhen und den Markt zu bearbeiten, sei es erforderlich, sich im entsprechenden Berufskreis zu beweisen und Kompetenz zu vermitteln. Die Beschwerdeführerin müsse die Bedürfnisse der Berufsgruppe Sekretärinnen in Erfahrung bringen, um die Seminare entsprechend abzustimmen.
Das Finanzamt anerkannte die im Zusammenhang mit dem Österreichischen Sekretärinnenverband erwachsenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Kosten in Zusammenhang mit der Funktion bei einer Berufsvertretung seien keine Werbungskosten. Die Tätigkeit beim Sekretärinnenverband stelle eine von der Dienstnehmertätigkeit zu unterscheidende Tätigkeit dar und führe nicht zu Einkünften. Der Sekretärinnenverband sei eine Berufsvertretung, die nicht im Zusammenhang mit der jeweiligen fachlichen Qualität zu sehen sei.
In der Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass zum Unternehmensgegenstand der X Büroservice GmbH u.a. das "Büroservice (Übernahme von Schreibarbeiten jeder Art, Telefondienst, Terminwahrung für Klienten, etc.)" und das Betriebsberatergewerbe gehöre. Die Beschwerdeführerin übe daher nicht für ihren Dienstgeber, aber im Auftragsverhältnis für die Kunden des Arbeitgebers die Tätigkeit einer Sekretärin aus. Die X Büroservice GmbH habe sich im Rahmen der Betriebsberatertätigkeit auf Sekretärinnenseminare spezialisiert; die Umsätze im Zusammenhang mit solchen Seminaren hätten vor allem durch die im Sekretärinnenverband geknüpften Geschäftskontakte stark gesteigert werden können. Der Beschwerdeführerin stehe als Geschäftsführerin eine Gewinnbeteiligung zu (§ 5 des Geschäftsführungsvertrages), sodass ihre Einnahmen mit jeder Ergebnissteigerung der X Büroservice GmbH anwüchsen. Ich übrigen erzeuge die Beschwerdeführerin eine Werbewirkung für ihren Dienstgeber, wenn sie bei den diversen Seminaren anderer Seminarveranstalter als Geschäftsführerin der X Büroservice GmbH und Vorsitzende des Sekretärinnenverbandes auftrete. Der Zweck des Sekretärinnenverbandes liege in der Förderung und Weiterbildung von in Österreich als Sekretärinnen tätigen Personen. Der Verein diene somit der fachlichen Qualifikation der Mitglieder.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die strittigen Kosten seien durch die Lebensführung der Beschwerdeführerin veranlasst. Auch die ehrenamtliche Tätigkeit für diverse Vereine oder Interessenvertretungen gehöre zur Lebensführung eines Menschen. Die Kosten seien Ausfluss der Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin, ihres Eintretens für die Interessen des Österreichischen Sekretärinnenvereins. Zudem seien die Kosten durch die gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung der Beschwerdeführerin bedingt, weil die Beschwerdeführerin offenkundig ohne ihre Stellung bei der X Büroservice GmbH und ihre exzellente Berufserfahrung für den Österreichischen Sekretärinnenverein nicht von Bedeutung wäre. Es möge zutreffen, dass die Ausgaben auch in einem gewissen Maß durch die berufliche Tätigkeit entstanden seien, doch sei eine einwandfreie Trennung von der Veranlassung durch die Lebensführung nicht möglich. Im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG lägen daher keine Werbungskosten vor.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tätigkeit als Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes sei der Leistungsbeziehung zwischen ihr und der X Büroservice GmbH zuzurechnen, zumal sie erfolgsbeteiligt sei und ihr somit der mit der Tätigkeit verbundene Erfolg direkt zukomme. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1962, 901/59, ergebe sich, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Funktionen in Berufsvertretungen abzugsfähig seien. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sei zwar dann, wenn eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliege, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht ausreichend, um deren Abzugsfähigkeit zu bewirken. Angesichts der schwierigen konkreten Erfassung sei aber auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Im angefochtenen Bescheid werde nicht begründet, warum die strittigen Aufwendungen solche der Lebensführung seien. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, welche in der Lebensführung begründete Neigung für die Aufwendungen mitentscheidend gewesen sein solle. Es werde lediglich der Schluss gezogen, dass jede ehrenamtliche Tätigkeit Ausfluss der Lebensgestaltung sei. Demgegenüber müssten aber beruflich bedingte Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Im gegenständlichen Fall sei unzweifelhaft, dass die Aufwendungen durch das Dienstverhältnis verursacht worden seien. Weiters sei in typisierender Betrachtung eine private Veranlassung solcher Aufwendungen nicht gegeben.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Im Beschwerdefall ist wesentlich, dass die Tätigkeit als Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses zur X Bürotechnik GmbH getrennte Tätigkeit darstellt (vgl. sinngemäß die hg Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0203, und vom 21. November 1995, 95/14/0070). Die Tätigkeit als Funktionärin des Sekretärinnenverbandes hat die strittigen Aufwendungen hervorgerufen. Eine solche Funktionsausübung muss nicht zur privaten Lebensführung zählen (vgl das von der Beschwerdeführerin zitierte hg Erkenntnis vom 6. April 1962, 901/59); erzielte die Beschwerdeführerin aus der Funktionsausübung auch entsprechende Einnahmen, läge vielmehr eine Einkunftsquelle vor und wären im Rahmen der dann gegebenen Einkunftsquelle die strittigen Aufwendungen einkünftemindernd zu berücksichtigen. Da gegenständlich die Funktionsausübung unentgeltlich erfolgt ist, stellt sie keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können aber die durch die Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt.
Den in der Beschwerde nur abstrakt angesprochenen Zusammenhang zwischen den strittigen Aufwendungen einerseits und der Tätigkeit für die X Büroservice GmbH und somit den Einkünften aus dieser Tätigkeit andererseits erblickte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren darin, dass sie über den Sekretärinnenverband sowohl die Bedürfnisse der Sekretärinnen in Erfahrung bringen als auch Kontakte herstellen könne, was sich positiv auf das Seminargeschäft der X Büroservice GmbH niedergeschlagen habe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin, wenn sie bei Seminaren anderer Seminarveranstalter aufgetreten sei, für die X Büroservice GmbH werben können.
Hiezu ist zu bemerken, dass Kontaktaufbau und Werbung durchaus auch bei Veranstaltungen erfolgen können, die (wie zB Urlaubsreisen) eindeutig rein privaten Charakter aufweisen. Das Kriterium des Kontaktaufbaues ist daher für die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Betätigungen im Beschwerdefall nicht geeignet. Soweit die Beschwerdeführerin durch den Sekretärinnenverband Kenntnis über die Bedürfnisse anderer Sekretärinnen erlangen wollte, um die Seminarinhalte darauf abstimmen zu können, mag sich daraus gegebenenfalls eine berufliche Veranlassung der Mitgliedschaft in einem solchem Verein ergeben, nicht aber aus der Übernahme einer kostenintensiven Funktionärstätigkeit. Es fehlt auch die konkrete Behauptung, in welchem Ausmaß sich die Funktionärstätigkeit gegenüber einer bloßen Mitgliedschaft im genannten Verband signifikant stärker auf die Einkommenshöhe hätte auswirken können.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm
der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 23. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140301.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011