Die Beschwerdeführerin reichte beim Finanzamt für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 37.960,-- erklärte. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte diesbezüglich neben der Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärungsgemäß. In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung irrtümlich keine Abschreibung angese... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Der Ansicht, dass mit dem Begriff "Nutzungsdauer" in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 jedenfalls die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes angesprochen werde, nicht aber die Restnutzungsdauer, kann nicht gefolgt werden. Folgte man dieser Ansicht, so wäre nämlich für jedes Gebäude entsprechend seinem jeweiligen tatsächlichen Alter ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §41 Abs2;
Rechtssatz: Vom Wahlrecht im Sinn des § 16 Abs 1 Z 8 EStG wird dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten ausgehenden AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs 2 fristgebunden zu beantragende Verlustveranlagu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Der Ansicht, dass mit dem Begriff "Nutzungsdauer" in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 jedenfalls die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes angesprochen werde, nicht aber die Restnutzungsdauer, kann nicht gefolgt werden. Folgte man dieser Ansicht, so wäre nämlich für jedes Gebäude entsprechend seinem jeweiligen tatsächlichen Alter ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8;EStG 1988 §41 Abs2;
Rechtssatz: Vom Wahlrecht im Sinn des § 16 Abs 1 Z 8 EStG wird dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten ausgehenden AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs 2 fristgebunden zu beantragende Verlustveranlagu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u.a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener - teilweise im Mit-, teilweise in seinem Alleineigentum - stehender Liegenschaften. In Abweichung von der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 schied das Finanzamt hinsichtlich der beiden Liegenschaften B-Gasse und W-Gasse bei Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage von den jeweiligen Anschaffungskosten einen Anteil für Grund und Boden aus. Weiters wurde de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u.a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener - teilweise im Mit-, teilweise in seinem Alleineigentum - stehender Liegenschaften. In Abweichung von der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 schied das Finanzamt hinsichtlich der beiden Liegenschaften B-Gasse und W-Gasse bei Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage von den jeweiligen Anschaffungskosten einen Anteil für Grund und Boden aus. Weiters wurde de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nut... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nut... mehr lesen...
Dem bei seinem Wohnsitzfinanzamt steuerlich erfassten Beschwerdeführer wurde für seinen der Aktenlage zufolge am 19. Dezember 1988 bei der Bausparkasse X. abgeschlossenen und per 31. Dezember 1993 zugeteilten Bausparvertrag von den für das Jahr 1993 entfallenden Zinsen in Höhe von S 31.167,55 (im angefochtenen Bescheid: S 31.157,55) die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993 in Höhe von S 6.856,86 abgezogen und von der Bausparkasse dem Finanzamt K. (offensichtlich) abgeführt. Der Besch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit 25 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer KG, an welcher neben der Komplementär GmbH die Eltern des Beschwerdeführers - diese hielten auch je 37,5 % der GmbH-Anteile - als Kommanditisten beteiligt waren. Im Jahr 1987 wurde über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet. Ein bereits im Jahr 1986 beantragter Konkurs über das Vermögen der GmbH war mangels Kostendeckung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hatte aus seiner G... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt und gerichtlich beeideter Dolmetscher. Zur Umsatz- und Einkommensteuer 1989 und 1990 wurde der Beschwerdeführer erklärungsgemäß veranlagt. Nach Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung samt Beilagen für das Jahr 1991 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter anderem, die erklärten Aufwendungen für Klientenbesprechungen (rund S 20.000,--) aufzugliedern, bezüglich der "Raumkosten Dolme... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist als Turnlehrerin an einer allgemein bildenden höheren Schule tätig. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte sie unter dem Titel "Fortbildung" folgende Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen: Variantenskilauf Sankt Christoph/Arlberg vom 27. 12. 1997 bis 4. 1. 1998: Taggeld S 3.240,--, Nachtgeld S 1.600,--, Liftkosten S 2.000,--, insgesamt somit S 6.840,-- Wintersportwoche Hintermo... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §108;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §108;EStG 1988 §93 Abs5;
Rechtssatz: Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1979, 1387/77, VwSlg 5364 F/1979 sowie vom 2. April 1979, 1386/77, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Aufnahme eines Zwischendarlehens zu einem abgeschlossenen Bausparvertrag um eine wirtschaf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0070 E 24. Juni 1999 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Teilnahme an vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien veranstalteten Sportwochen mag für die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen als Turnlehrer, insbesondere für die Begleitung von Schulskikursen, förderlich sein. Dies schließt nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 aber die Einordnung der darauf entfalle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0142 E 27. Mai 1999 RS 3 Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privat... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §93 Abs5;
Rechtssatz: Das in § 93 Abs 5 EStG enthaltene Abzugsverbot für Werbungskosten führt auch dazu, dass der Kapitalertragsteuer vielfach der Charakter einer Objektsteuer beigemessen wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1996130034.X01 Im RIS seit 2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei Aufwendungen für die Sportausübung (die Abgabepflichtige ist als Turnlehrerin an einer allgemein bildenden höheren Schule tätig) handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Studienreisen ist der anstrengende Charakter der Programmgestaltung kein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung beruflich veranlasster Reisen von solchen privater Natur (Hinweis E 28.3.2001, 2000/13/0194). European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist nicht allein entscheidend, ob diese in Erfüllung oder in Verletzung von dienstlichen Obliegenheiten angefallen sind. Im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten eines Dienstnehmers ist diesbezüglich vielmehr entscheidend, ob das Fehlv... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Arzt in einem Krankenhaus. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und - aus den Sonderklassegebühren - Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Ausgaben, die der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen wissen wollte, auch mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Zusam... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §17 Abs1;EStG 1988 §2;EStG 1988 §22 Z1;
Rechtssatz: Im Rahmen der Einkommensermittlung sind die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Sind Aufwendungen zugleich durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst, so muss der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den Einkunftsquellen zugeordnet wer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren bis zu seiner Pensionierung mit 30. September 1996 Aktivbezüge als Prokurist eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Strittig ist der Abzug so genannter "Beitragsleistungen zur betrieblichen Pensionsvorsorge" als Werbungskosten bei den während der Aktivzeit erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es handelte sich um Beträge von 75.474 S (1994), 81.164 S (1995) und 65.318 S (1996). In der Berufungsschrift vom 8. Jänner... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe. Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren bis zu seiner Pensionierung mit 30. September 1996 Aktivbezüge als Prokurist eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Strittig ist der Abzug so genannter "Beitragsleistungen zur betrieblichen Pensionsvorsorge" als Werbungskosten bei den während der Aktivzeit erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es handelte sich um Beträge von 75.474 S (1994), 81.164 S (1995) und 65.318 S (1996). In der Berufungsschrift vom 8. Jänner... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe. Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0013
Rechtssatz: Handelt es sich bei den in Rede stehenden "Beitragsleistungen zur betrieblichen Pensionsvorsorge" um keine Versicherungsbeiträge ieS zur Sicherung einer Alterspension und um keine ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0013
Rechtssatz: § 16 Abs 1 EStG 1988 erfordert nur einen die Grundlage für die Zahlung bildenden - wirtschaftlichen - Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der außerbetrieblichen Tätigkeit an sich und nicht einen notwendigen Wirkungsz... mehr lesen...