RS Vwgh 2000/9/22 98/15/0111

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass einem Lehrer seitens des Landesschulrates bescheinigt wird, dass eine Studienreise (hier nach Japan) eine für die Aktualisierung seines Unterrichtes wichtige und sinnvolle Fortbildungsveranstaltung sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150111.X05

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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