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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass einem Lehrer seitens des Landesschulrates bescheinigt wird, dass eine Studienreise (hier nach Japan) eine für die Aktualisierung seines Unterrichtes wichtige und sinnvolle Fortbildungsveranstaltung sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150111.X05Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013