RS UVS Kärnten 1992/02/11 KUVS-106/12/91

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Rechtssatz

Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normierte § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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