TE UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-ME-91-014

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing F B eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt, da er es für die M reg Genossenschaft mbH, Werk P, gemäß §9 VStG zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 9.7.1991 bis 15.7.1991 (richtig wohl: 9.7.1990 bis 15.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung Betriebsabwässer des Käsewerkes P in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde P eingeleitet wurden, wodurch die biologische Kläranlage überlastet und geschädigt worden sei. Weiters ist die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 5.000,-- und die Haftung zur ungeteilten Hand der M reg Genossenschaft mbH mit den Beschuldigten hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten ausgesprochen worden.

 

In der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Berufung wird der gegenständliche Vorfall nicht bestritten, jedoch jene Umstände angeführt, die hiezu führten. So wird erwähnt, daß der Beauftragte der M die Einholung der notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung verschleppt hätte. Außerdem wäre es überhaupt bis zum gegenständlichen Vorfall gar nicht bekannt gewesen, daß die als Abfall anzusehende Molke unter Umständen eine zu hohe Belastung aufweisen würde. Seit dem Bemerken des Vorliegens einer zu hohen Restbelastung wird die Molke nicht mehr über eine Vorreinigungsanlage in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde P eingeleitet.

 

Bestritten wird die Behauptung, wonach der Beschuldigte von der zu hohen Belastung der betrieblichen Abwässer gewußt habe. Vielmehr wäre er der Meinung gewesen, daß durch die M-Zentralleitung die entsprechende wasserrechtliche Bewilligung bereits eingeholt gewesen sei. Unverständlich wären auch die Ergebnisse der Untersuchungsbefunde. Dies vor allem deswegen, da teilweise die Meßergebnisse in den Nachtstunden eine höhere Belastung ergeben hätte als tagsüber. Die Produktion im Betrieb würde aber täglich spätestens um 17,00 Uhr enden und daher danach keine Molke mehr anfallen.

 

Aufgrund dieser Darlegungen und dem abschließenden Vorbringen, wonach auch die verhängte Geldstrafe bei weitem zu hoch bemessen wäre, wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu eine schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Strafe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, ist grundsätzlich folgendes festzustellen:

 

Gemäß §9 Abs1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs2 leg cit können die zur Vertretung nach außen Berufenen aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zur verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs4 leg cit kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist nach Durchsicht des Aktes festzustellen, daß der Beschuldigte zum Leiter des M-Betriebs in P bestellt wurde (zuständig für technische und kaufmännische Belange). Eine gesonderte ausdrückliche Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen mit seiner ausdrücklichen Zustimmung im Sinne des §9 VStG ist jedoch nicht erfolgt. Dies geht ua auch aus einer mit 27.4.1992 datierten Stellungnahme des Vertreters der M reg Genossenschaft mbH hervor.

 

In rechtlicher Hinsicht ist somit davon auszugehen, daß mangels eines tauglichen Bestellungsaktes zum strafrechtlich Verantwortlichen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften nicht beim Beschuldigten liegt, sondern bei den Personen, die zur Vertretung der xx reg Genossenschaft mbH nach außen berufen sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung zu ersehen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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