RS UVS Kärnten 1992/11/10 KUVS-K2-420/2/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs 3 oder § 9 Abs 2 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens oder des zur Vertretung nach außen Berufenen trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde, tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Inhabers des Unternehmens oder des zur Vertretung nach außen Berufenen. Sollte der Beschuldigte, wenn auch in leitender Position, Angestellter sein, so tritt mit der bloßen willentlichen Übertragung durch den Geschäftsführer bzw Gesellschafter eines Unternehmens und dem von diesem beauftragten Angestellten keine Veränderung des Verantwortlichkeitsbereiches im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nach außen hin ein. Der Behörde steht demnach nicht das Recht zu, eine solche Person verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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