RS UVS Kärnten 1992/12/16 KUVS-421/1/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Rechtssatz

Ist in einer Gesellschaft mbH der Beschuldigte weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und ist er für die Firma auch nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt, kann er für die Firma nicht in verwaltungsstrafrechtliche Haftung gezogen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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