Wenn eine Person zum Leiter eines Betriebes bestellt wurde (zuständig für technische und kaufmännische Belange), aber eine gesonderte ausdrückliche Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung im Sinne des §9 VStG nicht erfolgte, so sind im Falle der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften jene Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sind, strafrechtlich verantwortlich.