RS UVS Niederösterreich 1993/02/05 Senat-KO-92-140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1993
beobachten
merken
Beachte
Ebenso Senat-KO-92-141 Rechtssatz

Bei Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmbH als das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten