RS UVS Kärnten 1993/02/22 KUVS-K1-1224/2/92

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Rechtssatz

Wird im Rahmen eines ARGE-Vertrages für eine gesamte Baustelle ein gesamtverantwortlicher Bauleiter bestellt, so ist dieser im Sinne von § 9 Abs 1 VStG als verantwortlich anzusehen und nicht ein diesem nachgeordnetes Organ (hier ein für den Betrieb einer Kiesaufbereitungsanlage Verantwortlicher).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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