RS UVS Salzburg 1991/05/15 10/2/1-1991

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Rechtssatz

Mit der Umschreibung "...wie von einem Berg- und Naturwachorgan am 11.4.1990 festgestellt worden ist..." im Spruch eines Bescheides ist hinsichtlich der Tatzeit nur der genannte eine Tage umfaßt.

Schlagworte
Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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