Der Spruch des Straferkenntnisses hat darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Betrieb einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, und hat somit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu konkretisieren.
Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 GewO ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Aus der Bestimmung des §74 Abs2 GewO ergibt sich, daß die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nur dann einer Genehmigung bedarf, wenn es zur Wahrung der in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen erforderlich ist.