Die bloße Zitierung der Rechtsvorschriften (§366 Abs1 Z1 GewO iVm §103 Abs1 litb Z25 GewO) im Spruch kann die erforderliche Konkretisierung des Tatverhaltens nicht ersetzen.
Im Spruch fehlte die Darstellung jenes Gewerbes, dessen unbefugte Ausübung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde (wurde Sportlernahrung verabreicht oder ausgeschenkt oder nur mit Sportlernahrung gehandelt?). Erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes läßt eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des §366 Abs1 Z1 GewO (unbefugte Ausübung eines Anmeldegewerbes) oder zu der Strafbestimmung des §366 Abs1 Z2 GewO (unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) im Sinne des §44a Z2 VStG zu.