RS UVS Kärnten 1991/07/19 KUVS-126/3/91

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Veröffentlicht am 19.07.1991
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Rechtssatz

Dem rechtlichen Gebot nach § 44a lit a VStG, wonach im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben sind, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht, ist dann nicht entsprochen, wenn im erstinstanzlichen Spruch des Straferkenntnisses der Zeitpunkt der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art nicht erfaßt wird. Der Hinweis zur Tatzeit..."wie dies am 5.1.1991 durch Organe des Gendarmeriepostens dienstlich festgestellt wurde"...entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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