TE UVS Wien 1991/08/12 04/23/84/91

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Veröffentlicht am 12.08.1991
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Betreff

Unzureichende Tatanlastung

Spruch

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 12 Bezirk, hat am 13. Juni 1991, GZl MBA 12 - S/W/229/91, betreffend Herrn W ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie sind als für die weitere Betriebsstätte der B AG in Wien 12, verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Z.2 VStG) dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 26.9.1990 um 9.50 Uhr in Wien 12, nicht dafür gesorgt hat, daß Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, als drei Kartons Aktionsbutter zu je 25 kg am Boden vor der Kühlvitrine ungekühlt gelagert waren, und durch diese unsachgemäße Lagerung bei Raumtemperatur durch Wärmeeinwirkung die Möglichkeit bestand, daß das Lebensmittel hygienisch nachteilig beeinflußt wird.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs 5 Z 3 in Verbindung mit § 20 Lebensmittelgesetz 1975,  BGBl Nr 86/1975

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

Gemäß § 74 Abs 5 1975 eine Geldstrafe von S 2.000,-, falls diese uneinbringlich ist, ein Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 200,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.200,-.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen  (§ 67 VStG)."

Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungssverfahrensgesetzes 1991 - AVG das angefochtene Straferkenntnis behoben. Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben:

§ 20 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) lautet:

Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als für die weitere weitere Betriebsstätte der B AG in Wien 12, verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Z 2 VStG) dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft am 26.9.1990 um 9.50 Uhr in Wien 12, nicht dafür gesorgt hat, daß Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, als drei Kartons Aktionsbutter zu je 25 kg am Boden vor der Kühlvitrine ungekühlt gelagert waren, und durch diese unsachgemäße Lagerung bei Raumtemperatur durch Wärmeeinwirkung die Möglichkeit bestand, daß das Lebensmittel hygienisch nachteilig beeinflußt wird. Dieses Verhalten verstieß aber nur dann gegen § 20 LMG 1975, wenn die Vorsorge gegen eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des gegenständlichen Lebensmittels durch äußere Einwirkung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In der im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen Tatumschreibung fehlt jedoch das oben angeführte Sachverhaltselelement, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war (vgl hiezu insbesondere VwGH v 19.9.1983, Zl 83/10/0173).

Da die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, steht der Behörde erster Instanz der Weg für eine dem Gesetz entsprechende Tatanlastung offen.

Schlagworte
Lebensmittel, Verzehprodukt, Verkehrsauffassung, Hygiene, Inverkehrbringen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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