Erschöpfte sich die Tatbeschreibung bei einem mündlich verkündeten Straferkenntnis neben der Angabe von Tatort und Tatzeit im Hinweis auf eine hinsichtlich Datum und Geschäftszahl nicht näher konkretisierte Strafverfügung, dann wurde dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG nicht entsprochen.