Die genehmigungslose Änderung einer Betriebsanlage, bei der als verletzte Verwaltungsvorschrift der § 366 Abs1 Z4 GewO anzusehen ist, stellt ein Zustandsdelikt dar. Das über ein solches Delikt absprechende Straferkenntnis hat die Tatzeit festzustellen. Der Tatvorwurf muß den Zeitraum der Übertretung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art erfassen. Eine Formulierung, es sei anläßlich einer Überprüfung an einem bestimmten Tag festgestellt worden, daß an einem bestimmten Standort mit der Errichtung einer Betriebsanlage begonnen worden sei, wird der Anforderung des §44a Z1 VStG nach einer zeitlich eindeutigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht gerecht.