RS UVS Oberösterreich 1991/06/25 VwSen-100007/8/Weg/Kf

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Unterlassung

gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO - Präzisionspflicht.

 

Die Tathandlung "Unterlassen der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes" nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch eine Person, welche mit diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht, ist zu konkretisieren. Die Nennung der konkreten Tathandlung, wodurch die Übertretungshandlung gesetzt worden ist (Tun oder Unterlassen) muß nachvollziehbar sein.

Schlagworte
Unterlassen der Mitwirkung; Sachverhaltsfeststellung nach Verkehrsunfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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