Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §61 Abs1;KFG 1967 §102 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Daß bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG im
Spruch: des angefochtenen Bescheides die Marken der dort dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuge nicht aufscheinen, begründet keine Rechtswidrigkeit; es handelt sich hiebei um keine wesentlichen Spruchbestandteile. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs10;KFG 1967 §134 Abs1;StVO 1960 §16 Abs2 lita;StVO 1960 §9 Abs1;StVO 1960 §99 Abs3 lita;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0312
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten iSd § 44a Z 1 und Z 2 VStG ist, daß der Täter als Mieter gehandelt hat (Hinweis E 25.... mehr lesen...
Mit den in einer Ausfertigung zusammengefaßten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörden vom 29. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. November 1990 um 19.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Gemeindegebiet von Fischamend auf der B 9 bei Straßenkilometer 13,4 nach der Kreuzung mit der Auffahrt zur A 4 in Fahrtrichtung Fischamend 1. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil sie es als die vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person" bis zum 29. März 1991 unterlassen hat, der Behörde auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 11. März 1991, zugestellt am 15. März 1991, bin... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil sie es als die vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person" bis zum 29. März 1991 unterlassen hat, der Behörde auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 11. März 1991, zugestellt am 15. März 1991, bin... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und mit diesem einen Anhänger gezogen, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß dies den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, indem er am 12. Mai 1991 um 11.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen einen dem Kennzeichen nach bestim... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §61 Abs1;KFG 1967 §102 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Daß bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG im
Spruch: des angefochtenen Bescheides die Marken der dort dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuge nicht aufscheinen, begründet keine Rechtswidrigkeit; es handelt sich hiebei um keine wesentlichen Spruchbestandteile. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs10;KFG 1967 §134 Abs1;StVO 1960 §16 Abs2 lita;StVO 1960 §9 Abs1;StVO 1960 §99 Abs3 lita;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0312
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten iSd § 44a Z 1 und Z 2 VStG ist, daß der Täter als Mieter gehandelt hat (Hinweis E 25.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103a Abs1 Z3;KFG 1967 §103a Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten iSd § 44a Z 1 und Z 2 VStG ist, daß der Täter als Mieter gehandelt hat (Hinweis E 25.... mehr lesen...
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 23. August 1990 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft N als Strafbehörde erster Instanz am 4. September 1990 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (Geschäftsführer) der Fa. Z-GmbH zu verantworten habe, daß in deren Betrieb in S, N-Straße, sieben namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 19... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft A als Strafbehörde erster Instanz auf Grund von Anzeigen des Arbeitsamtes A, des Gendarmeriepostens A sowie des Landesarbeitsamtes Niederösterreich und ergänzender Ermittlungen ein mit 22. Februar 1991 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1. Juni 1990 bis 31. August 1990 Ort: Firma B-Ges.m.b.H., A, M-Gasse 39, Tatbeschreibun... mehr lesen...
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 23. August 1990 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft N als Strafbehörde erster Instanz am 4. September 1990 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (Geschäftsführer) der Fa. Z-GmbH zu verantworten habe, daß in deren Betrieb in S, N-Straße, sieben namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 19... mehr lesen...
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 23. August 1990 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft N als Strafbehörde erster Instanz am 4. September 1990 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (Geschäftsführer) der Fa. Z-GmbH zu verantworten habe, daß in deren Betrieb in S, N-Straße, sieben namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 19... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3 impl;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Strafbehörde erster Instanz hat dem Beschuldigten im
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sieben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 204 Stunden Ersa... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Wird die Tatzeit mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10,50 Uhr" angegeben, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte fü... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AVG §66 Abs4;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0160 4 Stammrechtssatz Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den
Spruch: gar... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Die Strafbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie es iSd § 44a lit a VStG für zulässig erachtet hat, den Besch auch wegen der unerlaubten Beschäftigung einer "unbekannten Person" verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Der V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3 impl;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Strafbehörde erster Instanz hat dem Beschuldigten im
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sieben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 204 Stunden Ersa... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Wird die Tatzeit mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10,50 Uhr" angegeben, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte fü... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AVG §66 Abs4;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0160 4 Stammrechtssatz Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den
Spruch: gar... mehr lesen...
Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 25. Dezember 1991 bis 4. Jänner 1992 und vom 17. Jänner 1992 bis 19. Jänner 1992 die von ihm gemieteten Räumlichkeiten (Schlafzimmer rechts des Seiteneinganges im Erdgeschoß des Hauses, nordseitiger Abstellraum im Kellergeschoß, Mitbenützun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Daß die belangte Behörde die "Feststellungen der ersten Instanz" nicht ausdrücklich zu ihren eigenen "erhoben" hat, kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, da die (vom Beschwerdeführer vermißte) "Feststellung" des Tatzeitraumes im
Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend der Vorschrift des § 44a VStG ohnehin g... mehr lesen...
Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 25. Dezember 1991 bis 4. Jänner 1992 und vom 17. Jänner 1992 bis 19. Jänner 1992 die von ihm gemieteten Räumlichkeiten (Schlafzimmer rechts des Seiteneinganges im Erdgeschoß des Hauses, nordseitiger Abstellraum im Kellergeschoß, Mitbenützun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Daß die belangte Behörde die "Feststellungen der ersten Instanz" nicht ausdrücklich zu ihren eigenen "erhoben" hat, kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, da die (vom Beschwerdeführer vermißte) "Feststellung" des Tatzeitraumes im
Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend der Vorschrift des § 44a VStG ohnehin g... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur vom 23. April 1991 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B Ges.m.b.H. mit Standort N nicht dafür gesorgt (zu haben), daß, wie anläßlich einer Arbeitszeiterhebung für den Monat April 1989 festgestellt wurde, der in Ihrem Unternehmen beschäftigte und Ihnen persönlich zugeteilte Kraftfahrer Eduard S, an den in ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 1990 (richtig 1991) wurde die Beschwerdeführerin wegen elf Übertretungen des § 18 Abs. 3 KJBG schuldig erkannt, weil sie es als Dienstgeber zu verantworten habe, daß elf namentlich bezeichnete Jugendliche an näher genannten aufeinanderfolgenden Sonntagen zwischen April und August 1989 beschäftigt worden seien, ohne daß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben se... mehr lesen...
I. 1. Unter dem Datum 6. August 1992 erließ der Landeshauptmann von Wien (die belangte Behörde) im Instanzenzug dem Beschwerdeführer gegenüber einen Bescheid, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es als Betriebsinhaber der X-Drogerie und Arbeitgeber zu verantworten, daß die Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr.218/1983 in der geltenden Fassung, wonach Arbeitsräume, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht ent... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für dessen Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 91/19/0046, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen. Gleich dem dort bekämpften Bescheid war daher auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes... mehr lesen...