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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §61 Abs3;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 16 Abs 2 BArbSchV ist seinem Wortlaut folgend dahin zu verstehen, daß Wände von Baugruben und Gräben nach ihrer Fertigstellung und unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer eine entsprechende Abböschung aufweisen oder sachgemäß gepölzt sein müssen. Nicht hingegen wird durch diese Bestimmung angeordnet, daß die Wände während des Aushubes der Baugruben und Gräben durch entsprechende Abböschung oder sachgemäße Pölzung zu sichern sind.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180441.X01Im RIS seit
11.07.2001