RS Vwgh 1993/3/11 92/18/0441

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61 Abs3;
BArbSchV §16 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 16 Abs 2 BArbSchV ist seinem Wortlaut folgend dahin zu verstehen, daß Wände von Baugruben und Gräben nach ihrer Fertigstellung und unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer eine entsprechende Abböschung aufweisen oder sachgemäß gepölzt sein müssen. Nicht hingegen wird durch diese Bestimmung angeordnet, daß die Wände während des Aushubes der Baugruben und Gräben durch entsprechende Abböschung oder sachgemäße Pölzung zu sichern sind.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180441.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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