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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wird eine gewerbliche Betriebsanlage, die zwar genehmigt, in der Folge aber geändert worden ist, betrieben, ohne daß für die Änderung bzw den Betrieb nach Änderung die etwa erforderliche Genehmigung erteilt worden wäre, dann wird nicht das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973, sondern einer nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 verwirklicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040143.X01Im RIS seit
20.11.2000