RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0440

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd § 9 VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180440.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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