TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/02/0311

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide der NÖ LReg und des LH von NÖ vom 29.9.1992, Zl. I/7-St-K-91161, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (Bescheid der Landesregierung) und Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Bescheid des Landeshauptmannes), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den in einer Ausfertigung zusammengefaßten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörden vom 29. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. November 1990 um 19.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Gemeindegebiet von Fischamend auf der B 9 bei Straßenkilometer 13,4 nach der Kreuzung mit der Auffahrt zur A 4 in Fahrtrichtung Fischamend

1. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§ 52 Z. 4a StVO) gekennzeichnet sei, links überholt, 2. die Sperrlinie überfahren und 3. bei dieser Fahrt eine geeignete Warneinrichtung nicht mitgeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a StVO, zu

2. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 1 StVO und zu 3. nach § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 10 KFG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG, weil es die belangten Behörden unterlassen hätten, "den Tatort genau zu bestimmen"; eine Verfolgungshandlung auf den Tatort Straßenkilometer 13,340 (laut der vom Gendarmeriebeamten St. verfertigten Übersichtsskizze) sei nicht gesetzt worden.

Damit verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß er die Verfolgungsverjährung nur dann mit Erfolg geltend machen könnte, wenn diese in Hinsicht auf den ihm spruchgemäß vorgeworfenen Tatort (Straßenkilometer 13,4) eingetreten wäre, was er allerdings selbst nicht behauptet. Sollte aber das Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatort nicht der Vorschrift des § 44a lit. a VStG entspricht, so wäre dies im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A) unzutreffend. Durch diesen Tatort ist nämlich ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Beschwerdeführer angelasteten, im Fahren gesetzten Taten mit einem bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort unverwechselbar feststeht; der Beschwerdeführer wurde sohin dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr ausgesetzt, für dieselben Taten doppelt bestraft zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/03/0123).

Es kann dahin stehen, ob die beiden eingeschrittenen Gendarmeriebeamten tatsächlich unterschiedliche Angaben in Hinsicht auf den Tatort (nämlich einerseits Straßenkilometer 13,4 und andererseits Straßenkilometer 13,340) gemacht haben, zumal der Gendarmeriebeamte St. in der von ihm verfertigten Übersichtsskizze in Hinsicht auf den Tatort Straßenkilometer 13,340 auf den "Beginn" des Überholvorganges abstellte. Daß nämlich die Differenz von 60 m "im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung" - so der Beschwerdeführer - sei, ist nicht erkennbar; insbesondere beginnt die in Rede stehende Sperrlinie bei Straßenkilometer 13,443 und endet bei Straßenkilometer 13,290, sodaß beide Ortsangaben innerhalb dieses Bereiches liegen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfahrensrüge anlangt, so ist diese gleichfalls nicht berechtigt. Zunächst vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen, nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde auf die insoweit unbedenklichen Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in Verbindung mit der erwähnten Übersichtsskizze stützen, wonach sie mit dem Einsatzfahrzeug vor der Ampelkreuzung der B 9 - Auffahrt A 4 angehalten hätten, da die Signallichtanlage Rotlicht angezeigt habe. Vor diesem Fahrzeug hätten noch zwei zum Geradeausfahren in Richtung Fischamend eingereihte Pkw vor der Ampelkreuzung angehalten. Nachdem die Signallichtanlage Grünlicht gezeigt habe, hätten sich die beiden Pkw in Richtung Fischamend in Bewegung gesetzt. Unmittelbar nach der genannten Kreuzung habe jedoch der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw zum Überholen des vor ihm fahrenden (ausländischen) Pkws angesetzt und den Überholvorgang noch vor Ende des Überholverbotsbereiches und noch vor Ende der dort befindlichen Sperrlinie abgeschlossen.

Dem vermochte der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen, sondern er war offenbar bemüht, den Sachverhalt unrichtig darzustellen. Insoweit hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er hätte an der Ampelkreuzung wegen Rotlichts anhalten müssen, wobei rechts neben seinem Fahrzeug ein ausländisches Fahrzeug gestanden sei. Beim Umschalten der Ampel auf Grünlicht sei er schneller losgefahren als das ausländische Fahrzeug, wobei er sofort wieder nach rechts gelenkt und den Überholvorgang noch vor dem "Ende" (gemeint wohl: Beginn) des Überholverbotsbereiches und der dort befindlichen Sperrlinie abgeschlossen habe. Demgegenüber verwies die Niederösterreichische Landesregierung im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, daß aus einem der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder klar hervorgeht, daß dessen Rechtfertigung nicht den Tatsachen entsprechen könne, da für den Geradeaus-Verkehr lediglich ein Fahrstreifen zur Verfügung gestanden sei, der rechts von einer Randlinie und einer Leitschiene begrenzt worden sei. Auf der linken Seite habe sich ein Fahrstreifen für den Linksabbiegeverkehr zur A 4 befunden, der auch durch eine Bake begrenzt gewesen sei, sodaß die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.

Bei dieser Beweislage war die belangte Behörde keineswegs verpflichtet, den im Hinblick auf das oben erwähnte, vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild offenbar keinem Rechtsschutzinteresse dienenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers (unter anderem auf Vernehmung von Zeugen) zum Beweis dafür, daß der Tatort mit der erwähnten "Übersichtsskizze" nicht übereinstimme, Folge zu leisten. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen vorbringt, diese Zeugen wären auch zum Beweis dafür zu vernehmen gewesen, daß er die Warneinrichtung mitgeführt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er deren Vernehmung zu diesem Beweisthema nicht beantragt hatte.

Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es sei innerhalb der von den Gendarmeriebeamten angegebenen Wegstrecke nicht möglich, "zwei Überholvorgänge durchzuführen und ein Fahrzeug bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h anzuhalten", so ist eine Relevanz nicht erkennbar, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nur EIN Überholvorgang angelastet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei der Vorlageaufwand nur einmal erwachsen ist und sohin je nur zur Hälfte dem Bund und dem Land Niederösterreich zuzuerkennen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020311.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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