TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/04/0248

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-AG in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, - vom 25. September 1992, Präs 142-109/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 13. Februar 1992 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. November 1991 unter Bezugnahme auf § 57g Abs. 1 HKG "über Art und Ausmaß" der Umlagepflicht der Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre 1990 und 1991 wie folgt abgesprochen:

                  SPRUCH

Die der - laut beigelegter Aufstellung samt

13 Computerausdrucken - in weiteren Betriebsstätten (Filialen)

Wiens gewerbeberechtigten Firma X-Aktiengesellschaft, N, gemäß

§ 57a HKG

a)  am 23.10.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1990

    für deren Zugehörigkeit zum

    Landesgremium Wien des Einzelhandels mit

    Lebens- und Genußmitteln (H 1b)

    für 3 Wiener Standorte von je S 1.650,--

    zusammen also von ......................  S   4.950,--,

    sowie

b)  am 23.10.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1990

    für deren Zugehörigkeit zum

    Landesgremium Wien für den Einzelhandel

    mit Parfümeriewaren (H 26a)

    für 3 Wiener Standorte von je S 3.000,--

    zusammen also von ......................  S   9.000,--,

in einem Gesamtbetrag bezüglich der

Grundumlage 1990 also von .................  S  13.950,--

    weiters

c)  am 23.10.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1991

    für deren Zugehörigkeit zum

    Landesgremium Wien für den Handel mit Waren

    für Photo, Kino und Optik (H 19a)

    für den Standort Wien, T-Straße 63-67

    in der Höhe von ........................  S   7.200,--,

    sowie

d)  am 23.10.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1991

    für deren Zugehörigkeit zum

    Landesgremium Wien des Einzelhandels mit

    Lebens- und Genußmitteln (H 1b)

    für 3 Wiener Standorte von je S 1.650,--

    zusammen also von ......................  S   4.950,--,

    sowie

e)  am 23.10.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1991

    für deren Zugehörigkeit zum

    Landesgremium Wien für den Einzelhandel

    mit Parfümeriewaren (H 26a)

    für 3 Wiener Standorte von je S 3.000,--

    zusammen also von ......................  S   9.000,--

in einem Gesamtbetrag bezüglich der Grundumlage 1991

also von ..................................  S  21.150,--

und daher in einem Gesamtvorschreibungsbetrag der

Grundumlage 1990 und 1991 von .............  S  35.100,--

auf der Grundlage des vom Fachgruppenausschuß des jeweiligen Wiener Landesgremiums

a) am 7.9.1989, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 1.10.1985 (H 1b)

b) am 3.10.1989, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 23.9.1985 (H 26a)

gefaßten Festsetzungsbeschlusses, sowie des Bestätigungsbeschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 4.12.1990, verlautbart in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 22.12.1989, Nr. 51/52, Seiten III, XV und XVIII

sowie

auf der Grundlage des vom Fachgruppenausschuß des jeweiligen Wiener Landesgremiums im Dringlichkeitswege (gemäß § 31 Abs. 6, 2. Satz HKG)

c)

am 14.3.1991,

d)

am 18.3.1991 und

e)

am 19.3.1991

gefaßten Festsetzungsbeschlusses, sowie des Bestätigungsbeschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 6.6.1991, verlautbart in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 7.6.1991, Nr. 23, Seiten I, XIII und XVI und XVIII

besteht zu Recht."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien habe der Beschwerdeführerin als Inhaberin entsprechender Handelsgewerbeberechtigungen und der damit gegebenen Zugehörigkeit zu drei einschlägigen Wiener Landesgremien für die in Wien unterhaltenen Betriebsstätten (Filialen) jeweils am 23. Oktober 1991 die Grundlagen 1990 und 1991 mit ingesamt S 35.100,-- vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 18. November 1991 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht gemäß § 57g Abs. 1 HKG beantragt, ihr hinsichtlich der ergangenen - im Spruch des Bescheides angeführten - Grundumlagenvorschreibung für die Kalenderjahre 1990 und 1991 einen Bescheid über Art und Ausmaß ihrer Umlagepflicht zu erlassen. In diesem Antrag werde die ergangene Vorschreibung mit keinem Argument bekämpft und es würden auch keine Umstände angeführt, wonach die Einhebung der Grundumlage - im Sinne des § 57f Abs. 4 HKG - nach Lage des Falles etwa unbillig wäre und daher teilweise oder ganz nachgesehen werden könnte. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, als die zur Vorschreibung der gegenständlichen Grundumlage zuständige Körperschaft, könne sich daher im folgenden darauf beschränken, über Art und Ausmaß der Umlagepflicht der Mitgliedsfirma anhand der einschlägigen Bestimmungen des Handelskammergesetzes und der Fachgruppenordnung folgende Feststellungen zu treffen: Zunächst sei festzuhalten, daß grundsätzlich alle Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände), hier Landesgremien (Bundesgremien), gemäß den umlagenrechtlichen Vorschriften des § 57a Abs. 1 und Abs. 2 HKG zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen Ausgaben der Fachgruppen und Fachverbände eine Grundumlage zu entrichten hätten. Die gesetzlich normierte Pflicht zur Leistung der Grundumlage, die gemäß § 57a Abs. 4 HKG eine unteilbare Jahresumlage sei, treffe somit jedes Fachgruppen- und Fachverbandsmitglied. Die Grundumlage sei für jede (Gewerbe-)Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) falle, zu entrichten. Dies gelte auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet sei. Laut den Aufzeichnungen des Zentralkatasters der Wiener Handelskammer verfüge die Beschwerdeführerin - laut den diesem Bescheid beigefügten 13 Computer-Ausdrucken - für die von ihr in den (dort ebenfalls) angeführten Wiener Standorten betriebenen weiteren Betriebsstätten über einschlägige Handelsgewerbeberechtigungen. Auf Grund dieser Berechtigungen gehöre sie kraft Gesetzes, nämlich gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 HKG, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien als Mitglied an. Ferner gehöre sie mit diesen Berechtigungen gemäß § 37 HKG der Sektion Handel und innerhalb dieser Sektion - hinsichtlich der sogenannten Gemischtwarenhandelsberechtigungen zufolge ihres Geschäftsumfanges gemäß § 42 Abs. 4 HKG - sowie gemäß § 32 HKG i.V.m. § 3 Abs. 5 lit. b), § 3 Abs. 4 Q lit. a) und § 3 Abs. 4 L lit. a) des Fachgruppenkataloges jeweils insbesondere auch den im Spruch dieses Bescheides unter a), b) und c) angeführten drei Wiener Landesgremien an. Als Mitglied dieser Wiener Landesgremien sei die Beschwerdeführerin gemäß § 57a Abs. 1 und Abs. 2 HKG grundsätzlich verpflichtet, so wie alle anderen Mitglieder dieser Landesgremien (Bundesgremien), jeweils jährlich die jeweilige Grundumlage zu entrichten. Die jeweilige Höhe der Grundumlage sei von jeder einzelnen Fachgruppe (Landesgremium) gemäß § 57a Abs. 3 HKG zu beschließen und von der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben, wobei im Bescheid in der Folge die nach dessen Annahme in Betracht zu ziehenden Regelungen der Organbeschlüsse angeführt wurden.

Über eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung erkannte die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 25. September 1992 wie folgt:

"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 13. Februar 1992 bestätigt.

Der Antrag auf Feststellung, ob es sich bei den im Anhang zum erstinstanzlichen Bescheid angeführten "Berechtigungen" um selbständige Berechtigungen oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handelt, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Feststellung, welche "Berechtigungen" der Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht zugrunde gelegt werden, wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien habe mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG festgestellt, daß die Beschwerdeführerin laut den dem erstinstanzlichen Bescheid beigefügten 13 Computer-Ausdrucken für die von ihr an den (dort ebenfalls) angeführten Wiener Standorten betriebenen weiteren Betriebsstätten über einschlägige Handelsberechtigungen verfüge. Auf Grund dieser Berechtigungen sei die Beschwerdeführerin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen in der Höhe von insgesamt S 35.100,-- zu entrichten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Bescheid der Erstbehörde wegen eines bereits in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheides rechtswidrig. Sie bekämpfe den erstbehördlichen Bescheid weiters mit der Behauptung, daß die Grundumlagepflicht für jede weitere Betriebsstätte festgestellt worden sei. Dies stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang, da gemäß § 57a Abs. 4 HKG die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG zu entrichten sei, nicht jedoch für jede weitere Betriebsstätte. Es würden auch Feststellungen darüber beantragt, welche "Berechtigungen" bei Feststellungen von Art und Ausmaß der Umlagepflicht zugrunde gelegt würden, und insbesondere, ob es sich bei diesen "Berechtigungen" um selbständige Gewerbeberechtigungen oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handle. Darüber hinaus vermeine die Beschwerdeführerin, daß sie mangels eines gesetzmäßigen Beschlusses über die Grundumlagen für den Gemischtwarenhandel insoweit nicht zur Entrichtung von Grundumlagen verpflichtet sei. Sie wende weiters ein, daß sie im Verfahren über die Feststellung der Grundumlagepflicht diesbezüglich nicht gehört worden sei und daher auch eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Schließlich weise sie darauf hin, daß die gesetzlichen Grundlagen der festgestellten Zahlungsverpflichtung, insbesondere die Staffelung nach der Rechtsform sowie die Vorschreibung des vollen Grundumlagenbetrages bei Erlangung einer Berechtigung während des Jahres verfassungswidrig seien. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, daß mit dem erstbehördlichen Bescheid ein über ihre Grundumlagepflicht bereits vorliegender Bescheid ignoriert werde, so sei darauf hinzuweisen, daß es sich laut Mitteilung der Kammer Wien bei den gegenständlichen Grundumlagen um neu erlangte weitere Berechtigungen handle. Nach Ansicht der Bundeskammer könne daher eine "res judicata" nicht angenommen werden. Die Bundeskammer vermöge sich auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der Erlangung einer weiteren Berechtigung im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG nicht gleichzuhalten sei, nicht anzuschließen. Die Beschwerdeführerin verkenne, daß die Grundumlagen gemäß § 57a Abs. 4 HKG für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fielen, zu entrichten seien und nicht für Standorte. Es unterliege keinem Zweifel, daß mit einer Anzeige betreffend die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine neue Berechtigung begründet werde. Dies ergebe sich eindeutig aus § 46 Abs. 3 GewO 1973, wonach das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet werde (§ 345 Abs. 4). Mangels Rechtsgrundlagen zu der beantragten Feststellung, ob es sich bei den der Umlagepflicht zugrunde gelegten Berechtigungen um selbständige Gewerbeberechtigungen oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handle, habe der Antrag zurückgewiesen werden müssen. Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, welche "Berechtigungen" der Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht zugrunde gelegt würden, werde auf den Anhang des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Aus der beigelegten Aufstellung samt den 13 Computer-Auszügen sei eindeutig ersichtlich, wann die jeweilige Grundumlage für welche Fachorganisation, jeweils in welcher Höhe, für welchen Standort und auf Grund welcher Gewerbeberechtigung (Verleihungsbehörde, Ausstellungsdatum, Berechtigungswortlaut, Fachgruppenzugehörigkeitsnummer, usw.) vorgeschrieben worden sei. Es sei daraus auch klar erkennbar, daß die dem Bescheid beigelegten Auszüge diejenigen seien, auf welche sich die Kammer Wien bei der Bescheiderlassung gestützt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in Rechten verletzt, als

"-

ihr ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlage vorgeschrieben wird;

-

für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 (1) lit b Z 25 Gewerbeordnung eine Grundumlage vorgeschrieben wird, obwohl kein diesbezüglicher Grundumlagenbeschluß existiert;

hilfsweise, weil dieser Grundumlagenbeschluß weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid angeführt wird; äußerst hilfsweise, weil eine Zugehörigkeit zu Fachgruppen angenommen wird, ohne daß die belangte Behörde diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte;

-

hinsichtlich der Grundumlage für das Jahr 1991 bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt; hilfsweise, weil der angefochtene Bescheid nicht jene notwendigen Feststellungen enthält, um beurteilen zu können, ob der bereits rechtskräftige Bescheid über die Grundumlagen für das Jahr 1991 jene "Sache" betrifft, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und

-

sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der angefochtene Bescheid nicht die notwendigen Feststellungen über jene Berechtigungen der Beschwerdeführerin enthalten, die gemäß § 57a (4) HKG der festgestellten Grundumlagepflicht zugrunde liegen und mit dem angefochtenen Bescheid der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich abgewiesen wird."

Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, gemäß § 57a Abs. 4 HKG sei die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) falle, zu entrichten. Wenn die belangte Behörde vermeine, es unterliege keinem Zweifel, daß mit einer Anzeige der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine neue Berechtigung begründet werde, so finde das - aus der in der Beschwerde im Zusammenhang damit angestellten Argumentation - im Gesetz keine Deckung. Der angefochtene Bescheid sei ausgehend davon auch deshalb rechtswidrig, da weder in diesem noch im erstbehördlichen Bescheid jene "Berechtigungen" im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG angeführt würden, die der festgestellten Grundumlagepflicht zugrunde lägen. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich auf

13 Computer-Auszüge verweise, sei bereits in der Berufung vorgebracht worden, daß die Art der Berechtigungen diesen Listen nicht zu entnehmen sei, da in der dafür vorgesehenen Spalte lediglich "gebundenes Gewerbe" angeführt werde. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung des Bescheides u.a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen. Wenn nun in den Computer-Ausdrucken die Verleihungsbehörde, das Datum und die Zahl des der Berechtigung zugrundeliegenden Bescheides angeführt werde, nicht jedoch, um welche Berechtigung es sich handle, so sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens weder klar noch übersichtlich dargestellt. In Ansehung der Grundumlage 1991 sei der angefochtene Bescheid überdies deshalb rechtswidrig, da diese Grundumlagepflicht bereits mit Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 29. Juni 1992 mit ingesamt S 34.200,-- rechtskräftig festgestellt und die Grundumlage für das Jahr 1991 von der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze bezahlt worden sei. Hinsichtlich der Grundumlage für das Jahr 1991 liege somit jedenfalls eine entschiedene Sache vor, die der nochmaligen bescheidmäßigen Feststellung der Grundumlagepflicht für dieses Jahr entgegenstehe.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über die Art und das Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt aber, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien - im Beschwerdefall getrennt für die Jahre 1990 und 1991 - ergibt. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf eine dem Bescheid "beigelegte" "Aufstellung samt 13 Computer-Ausdrucken" schon mangels erforderlicher eindeutiger Bestimmbarkeit nicht als ausreichend anzusehen (vgl. hiezu sinngemäß auch die Ausführungen zu § 59 Abs. 1 AVG im hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/04/0097), zumal insbesondere auch selbst im Bescheid enthaltene Begründungsdarlegungen nicht zur Ergänzung seines normativen Spruches herangezogen werden dürfen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 82/04/0212).

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Zu der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen "Anregung", den dort genannten Landes- bzw. Bundesgremien eine Gleichschrift der Beschwerde sowie der Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand für eine weitere Beschwerdeausfertigung.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040248.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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