RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem § 44 a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180440.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten