RS Vwgh 1993/3/11 92/18/0491

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 91/19/0289 2

Stammrechtssatz

Wohl ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0027); die Angabe des Tatortes ist jedoch zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat dann nicht erforderlich, wenn die von der Verfolgungshandlung umfaßten Sachverhaltselemente keinen Zweifel übrig lassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf sie sich beziehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180491.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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