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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §367 Z15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): E 25. Februar 1993, 92/04/0269Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0016 2Stammrechtssatz
Die Verbotsnorm des § 367 Z 15 GewO 1973 richtet sich nach deren Einleitungssatz ( " eine Verwaltungsübertretung, die mit ... zu bestrafen ist, begeht, wer ... ") gegen jedermann. In der Unterlassung eines Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Besch die ihm zur Last gelegte Tat in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender begangen habe, ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Schlagworte
Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040246.X01Im RIS seit
25.02.1993