Index: E3R E0720403040/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: 31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;GütbefG 1995 §23 Abs1 Z1;TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt wird für den... mehr lesen...
Im Mai 1994 wurde der Bezirkshauptmannschaft B. von H.G. angezeigt, der Beschwerdeführer (ein Landwirt) habe ihr - nach Erstellung einer "Diagnose" - eine Dose "Dachs- und Hundefett" und ein als "Peters Universal-Lebenselixier" bezeichnetes Produkt, das zum Einnehmen bestimmt gewesen sei, verkauft. Nach Einholung von Befund und Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt und Vernehmung einer Zeugin hielt die BH dem Beschwerdeführer mittels Aufforderung zur Rechtfertigung als B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 14. Dezember 1995 um 14.00 Uhr in Wien 18., Sch.-Gasse 43a (Bordell), indem sie in "Arbeitskleidung" (durchsichtigem Bustier, Netzstrümpfe, Tanga) im dort befindlichen Lokal angetroffen wurde, die Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt, obwohl die bezeichnete Örtlichkeit in einem Umkreis von 150 m von Aus- und Eingängen der folgenden genannten S... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;AVG §66 Abs4;VStG §24;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Spruch: der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten
Instanz European Case Law ... mehr lesen...
Im Mai 1994 wurde der Bezirkshauptmannschaft B. von H.G. angezeigt, der Beschwerdeführer (ein Landwirt) habe ihr - nach Erstellung einer "Diagnose" - eine Dose "Dachs- und Hundefett" und ein als "Peters Universal-Lebenselixier" bezeichnetes Produkt, das zum Einnehmen bestimmt gewesen sei, verkauft. Nach Einholung von Befund und Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt und Vernehmung einer Zeugin hielt die BH dem Beschwerdeführer mittels Aufforderung zur Rechtfertigung als B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 14. Dezember 1995 um 14.00 Uhr in Wien 18., Sch.-Gasse 43a (Bordell), indem sie in "Arbeitskleidung" (durchsichtigem Bustier, Netzstrümpfe, Tanga) im dort befindlichen Lokal angetroffen wurde, die Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt, obwohl die bezeichnete Örtlichkeit in einem Umkreis von 150 m von Aus- und Eingängen der folgenden genannten S... mehr lesen...
Index: L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ProstG Wr 1984 §2 Abs2;ProstG Wr 1984 §4 Abs2;ProstG Wr 1984 §8 Abs4 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Durch das Tragen der Arbeitskleidung einer Prostituierten alleine (durchsichtiges Bustier, Netzstrümpfe, Tanga) wird der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution nicht verwirklicht (Hinweis E 23.11.1982, 82/11/0153, 12.3.1984, 83/10/... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;AVG §66 Abs4;VStG §24;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Spruch: der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten
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Index: L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ProstG Wr 1984 §2 Abs2;ProstG Wr 1984 §4 Abs2;ProstG Wr 1984 §8 Abs4 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Durch das Tragen der Arbeitskleidung einer Prostituierten alleine (durchsichtiges Bustier, Netzstrümpfe, Tanga) wird der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution nicht verwirklicht (Hinweis E 23.11.1982, 82/11/0153, 12.3.1984, 83/10/... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Juni 1997 gerichtet, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von S 5.000,-- verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag von S 1.000,-- vorgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer in de... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Juni 1997 gerichtet, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von S 5.000,-- verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag von S 1.000,-- vorgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer in de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;AuslBG §3 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben dies... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;AuslBG §3 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben dies... mehr lesen...
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 9. Bezirk, vom 17. Juni 1997 wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer im Standort Wien IX, K-Straße 1A, am 10. Juni 1997 um 11.10 Uhr als zur Vertretung nach außen Berufener der N KEG zwei Münzgewinnspielapparate der Type "Videomat" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der bel... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999050180.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 9. Bezirk, vom 17. Juni 1997 wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer im Standort Wien IX, K-Straße 1A, am 10. Juni 1997 um 11.10 Uhr als zur Vertretung nach außen Berufener der N KEG zwei Münzgewinnspielapparate der Type "Videomat" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der bel... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999050180.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges genannter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 8. Oktober 1997, zugestellt am 13. Oktober 1997, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit iS... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges genannter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 8. Oktober 1997, zugestellt am 13. Oktober 1997, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit iS... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihr "zuvor der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 39 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihr "zuvor der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 39 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997... mehr lesen...
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 4. September 1998 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG): "1) Sie lenkten am 23.02.1998 um 14.50 Uhr den PKW, Kz., auf der B 77, beim Strkm 49,490 (Kreuzung mit der B 70) in Köflach, wobei Sie gegen den PKW Kennzeichen stießen und ein Schaden entstand. (vordere Stoßstange sowie der Frontspoiler leicht eingedrückt). Obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, reicht zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO aus (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164). Schlagworte Mitwirkung und Feststellung des Sa... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihr "zuvor der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 39 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihr "zuvor der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 39 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihr "zuvor der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 39 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997... mehr lesen...
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 4. September 1998 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG): "1) Sie lenkten am 23.02.1998 um 14.50 Uhr den PKW, Kz., auf der B 77, beim Strkm 49,490 (Kreuzung mit der B 70) in Köflach, wobei Sie gegen den PKW Kennzeichen stießen und ein Schaden entstand. (vordere Stoßstange sowie der Frontspoiler leicht eingedrückt). Obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: AVG §66 Abs4;FSG 1997 §39 Abs1;FSG 1997 §39 Abs5;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VStG §44a Z3;
Rechtssatz: Da § 39 Abs 5 FSG 1997 nicht nach dem Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines differenziert, ist dieser Grund daher auch kein für die Tat wesentliches Tatbestandselement. Die Frage der Identität der Tat ist nämlich allein vor dem Hintergrund d... mehr lesen...