RS Vwgh 1999/12/17 98/02/0384

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0138 2

Stammrechtssatz

Auch wenn die Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020384.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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