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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §1 Z9;Rechtssatz
Selbst wenn eine Maschine wegen einer notwendigen Reparatur vorübergehend nicht genutzt wird, verliert die Maschine nicht aufgrund der allgemeinen Formulierung in § 1 Z 9 AAV - die bei der Arbeit verwendet werden - die Eigenschaft einer Betriebseinrichtung bzw eines Betriebsmittels. Die diesbezügliche Eigenschaft ist nicht wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 33 Abs 1 oder 2 AAV.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020120.X03Im RIS seit
21.02.2002