RS Vwgh 1999/12/17 97/02/0120

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Z9;
AAV §31 Abs1;
AAV §33 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Selbst wenn eine Maschine wegen einer notwendigen Reparatur vorübergehend nicht genutzt wird, verliert die Maschine nicht aufgrund der allgemeinen Formulierung in § 1 Z 9 AAV - die bei der Arbeit verwendet werden - die Eigenschaft einer Betriebseinrichtung bzw eines Betriebsmittels. Die diesbezügliche Eigenschaft ist nicht wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 33 Abs 1 oder 2 AAV.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020120.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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