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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des N W in E, vertreten durch Dr. P - Dr. S, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 1999, Zl. UVS-04/G/14/00286/98, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat zur Last gelegt:
"Sie haben als Betriebsinhaber zu verantworten, dass Sie in der Zeit vom 5.2.1997 bis 29.10.1997 in W, bei der C, Grst. Nr. 4, EZ. 2 der Kat. Gem. K, auf einer ca. 500 m2 großen Teilfläche eine Betriebsanlage, nämlich Buffet- und Barbetrieb mit
ca. 100 Verabreichungsplätzen, Sonnenterrasse mit
ca. 50 Verabreichungsplätzen, Tanzfläche, Musikanlage, sowie zwei schwimmende Anlagen, genützt als Bade- und Sonneninsel sowie als Getränkeservice errichtet haben und betreiben, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung erwirkt zu haben, und sich die Genehmigungspflicht daraus ergibt, dass diese Betriebsanlage vor allem wegen ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet ist, Leben und Gesundheit von Nachbarn und Kunden zu gefährden bzw. Nachbarn vor allem durch Lärm (lange Betriebszeiten, Musikanlage, Tanz) zu belästigen."
Mit erstbehördlichem Straferkenntnis vom 18. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer durch wörtliche Übernahme der entsprechenden Ausführungen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 1997 der dort bezeichneten (allerdings auf den Tatzeitraum 1. Mai 1997 bis 30. September 1997 eingeschränkten) Tat schuldig erkannt und dazu weiter ausgeführt, er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 begangen, weshalb gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt wurde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, auf der im Straferkenntnis angeführten Fläche befinde sich der Barbetrieb "S", der über eine Betriebsanlagengenehmigung verfüge. Beim Lokal "L" gebe es keine schwimmenden Anlagen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 1999 wurde das erstbehördliche Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Einschränkung bestätigt, dass in der Umschreibung der Tat die Wortfolge "eine Betriebsanlage" durch die Wortfolge "die Betriebsanlage L" sowie das Wort "betreiben" durch die Wortfolge "betrieben wurde" ersetzt werde und die Wortfolge "sowie zwei schwimmende Anlagen genützt als Sonneninseln und als Getränkeservice" sowie die Wortfolge "und bzw. Kunden durch Ausstattung (schwimmende Anlagen) zu gefährden" zu entfallen hätten. Gleichzeitig wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe herabgesetzt. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Unabhängige Verwaltungssenat, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, zur Begründung aus, die Vertreterin der Erstbehörde habe vorgebracht, die gesamte "C" laufe unter der Bezeichnung "Strom-km 12,5". Auch habe sie einen Bestandvertrag betreffend die Anlage "L" vorgelegt. Schließlich sei auch der Bestandvertrag bezüglich der Grundfläche der Betriebsanlage "S" beigeschafft worden. Zwar treffe es zu, dass auch in diesem Vertrag (vom 14. September 1994) und in dessen "ersten Zusatz" (vom 28. März 1995) die Grundfläche der Betriebsanlage "S" mit "EZ. 2, Grst. Nr. 4" angegeben sei, allerdings seien darin andere Teilflächen, nämlich 514 m2 bzw. 590 m2 angeführt als in dem das Lokal "L" betreffenden Bestandvertrag, in dem die Teilfläche mit 497 m2 angeführt sei. Mit den als "zweiter und dritter Zusatz" bezeichneten Bestandverträgen, die (rückwirkend) seit dem 1. Jänner 1997 wirksam gewesen seien, sei die Grundfläche des "S" mit "Grst. Nr. 4, EZ. 21 der Kat. Gem. K" bezeichnet. Aus den beigeschlossenen Plänen (im Zusammenhalt mit dem Plan des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 15. Mai 1998, Zl. MBA-22-BA/3229/98), gehe klar hervor, dass auch die in den Vertragstexten erster und zweiter Zusatz nun mit "A" und "B" bezeichneten Teilflächen ausschließlich die Grundfläche der Betriebsanlage "S" beträfen. Auf Grund des durchgeführten Ortsaugenscheines sei als erwiesen anzusehen, dass zwischen der Betriebsanlage "L" und der Betriebsanlage "S" zahlreiche andere Betriebsanlagen situiert seien, weshalb nicht von einer beide Lokale umfassenden Gesamtheit einer gewerblichen Betriebsanlage die Rede sein könne, sondern das Lokal "L" eine von der Anlage "S" verschiedene Betriebsanlage sei. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die im Straferkenntnis enthaltene Tatortumschreibung den Standort der Betriebsanlage "S" und nicht jenen des Lokales "L" bezeichne, sei durch den beigeschafften Bestandvertrag, wonach die Grundfläche des Lokales "S" seit dem 1. Jänner 1997 mit Grst. Nr. 4, EZ. 1 der Kat. Gem. K bezeichnet werde, widerlegt. Darüber hinaus sei mit der Spruchabänderung (Ergänzung des Lokalnamens) die Tat nunmehr jedenfalls ausreichend präzisiert. Der Tatvorwurf bezüglich der "zwei schwimmenden Anlagen", die als Sonneninseln und Getränkeservice geplant gewesen seien, sei nicht aufrechterhalten worden, da beide Anlagen, wie dies auch von der Erstbehörde bestätigt worden sei, im Tatzeitraum nicht existent gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, dass die ihm vorgeworfene Tat im Spruch des Straferkenntnisses mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen und Sachverhaltselementen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren ist. Aus seinem weiteren Vorbringen ergibt sich ferner, dass er sich in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er vor, die Vereinbarung des zweiten und dritten Zusatzes zu dem am 14. September 1994 abgeschlossenen Bestandvertrag, auf welche sich die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung berufe, sei am 22. Juni 1998, somit mehr als vier Monate nach Erlassung des Straferkenntnisses im Februar 1998, erfolgt. Für das gegenständliche Verfahren seien diese Zusätze somit völlig irrelevant. Im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz im Februar 1998 sei somit sowohl die Grundfläche des Lokales "S" als auch die des Lokals "L" mit Grst. Nr. 4, EZ. 2, Kat. Gem. K, Strom-km 12,5, bezeichnet worden. Bei beiden Betriebsanlagen handle es sich um ein Gastgewerbe in der Betriebsart Bar. Es treffe zwar zu, dass das Lokal "S" damals über mehr Verabreichungsplätze verfügt habe, als das Lokal "L", die Angabe der Anzahl der vorhandenen Verabreichungsplätze im Spruch des Straferkenntnisses reiche unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls nicht aus, um eine Verwechslung auszuschließen. Dies umso mehr, als im Spruch angeführt worden sei, dass die betreffende Betriebsanlage über zwei schwimmende Anlagen verfüge, welche als Sonneninseln genützt würden, das Lokal "S" damals über solche schwimmende Anlagen verfügt habe, nicht jedoch das Lokal "L". Dort sei eine solche schwimmende Anlage damals weder errichtet gewesen, noch betrieben worden. Da zum einen im Spruch des Straferkenntnisses der Name des Lokals, dessen Betrieb ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt zu haben, ihm vorgeworfen werde, nicht angeführt werde und der Spruch zum anderen sowohl Angaben enthalte, die damals nur auf das Lokal "L" zugetroffen hätten (Anzahl der Verabreichungsplätze) als auch Angaben, die nur auf das Lokal "S" zugetroffen hätten (schwimmende Anlagen), sei der Tatvorwurf somit nicht auch nur annähernd so konkretisiert, dass über den Inhalt dessen, was ihm zum Vorwurf gemacht worden sei, kein Zweifel mehr habe bestehen können. Da auch die ihm am 1. Dezember 1997 zugegangene Aufforderung zur Rechtfertigung eine ebenso mangelhafte Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat enthalten habe, wie das Straferkenntnis selbst, sei darüber hinaus Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (u.a.) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass zweitens die Identität der Tat - z.B. nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht. Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden
(vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von Bedeutung, ob im erstbehördlichen Straferkenntnis, das ja durch dessen teilweise Abänderung im angefochtenen Bescheid aufgegangen ist, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in einer den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise vorgeworfen wurde, sondern allein, ob der Spruch des angefochtenen (Berufungs-)Bescheides diesen Anforderungen entspricht. Dies ist deshalb zu bejahen, weil durch die im Berufungsverfahren erfolgte Beifügung des Namens des betreffenden Lokales ("L") der Tatort ausreichend präzisiert erscheint, zumal auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die weitere Tatortumschreibung durch Bezeichnung des Grundstückes (auch) auf dieses Lokal zutrifft.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer aber, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der Verjährung nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sechs Monate.
Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Eine geeignete Verfolgungshandlung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. nur dann vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das bedeutet, dass die Umschreibung der verfolgten Tat denselben Kriterien zu entsprechen hat, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof (in der oben dargelegten Weise) für die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis entwickelt wurden (vgl. die in Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II, § 32 VStG E 30 ff zitierte hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall sind in der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG zwei behördliche Erledigungen gegen den Beschwerdeführer ergangen, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG in Betracht kommen, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 1997 und das Straferkenntnis vom 18. Februar 1998. In beiden wird die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (abgesehen vom Tatzeitraum) gleich lautend umschrieben. Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage wurde daher im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist nur dann unterbrochen, wenn die dem Beschwerdeführer dort zur Last gelegte Tat auch hinsichtlich des (hier strittigen) Tatortes in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise bezeichnet wurde.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, bildet die im erstbehördlichen Straferkenntnis bzw. in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltene Umschreibung der Betriebsanlage keine ausreichende Individualisierung des Tatortes, weil dort einerseits Elemente enthalten sind, die nur auf das Lokal "L" zutreffen, als auch solche, die nur auf das Lokal "S" zutreffen. Eine ausreichende Abgrenzung der beiden Lokale wäre daher nur gegeben, wenn der dort gegebene Hinweis auf die Lage des Lokales mit "Grundstück Nr. 4, EZ. 2" nur auf das Lokal "L", nicht aber auch auf das Lokal "S" zugetroffen hat. Entscheidend ist hiebei mit Rücksicht auf den Zweck der Verfolgungshandlung, nämlich den Beschuldigten in unzweideutiger Weise von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in Kenntnis zu setzen, um ihm so eine zielgerichtete Verteidigung zu ermöglichen, die im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Verfolgungshandlung aktuelle Bezeichnung des fraglichen Grundstückes.
Eine endgültige Beurteilung, ob dies der Fall ist, lassen die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen deshalb nicht zu, weil sich die belangte Behörde mit der Feststellung begnügte, dass mit den als "zweiter und dritter Zusatz" bezeichneten Bestandverträgen die Grundfläche, auf der sich das Lokal "S" befindet, rückwirkend seit dem 1. Jänner 1997 anders bezeichnet wird, als die Umschreibung der Grundfläche, wie sie in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. im erstbehördlichen Straferkenntnis enthalten ist. Der Umstand, dass diese beiden Zusätze rückwirkende Wirkungen entfalten sollen, besagt jedoch noch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit, dass die geänderte Grundstücksbezeichnung schon im Tatzeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der Verfassung dieser Zusätze den entsprechenden Angaben im Grundstückskataster bzw. im Grundbuch entsprochen hat.
Da somit der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zur endgültigen Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten ist, nicht ausreicht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040167.X00Im RIS seit
20.11.2000