RS Vwgh 1999/12/17 97/02/0119

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §33 Abs6;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 33 Abs 6 AAV macht die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dessen 2.Satz und 3.Satz nicht überflüssig (entbehrlich). § 33 Abs 6 letzter Satz AAV lässt vielmehr eine zusätzliche Ausstattung mit einer Einrichtung zu (arg.: "dürfen"), die die Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes im unbedingt erforderlichen Ausmaß ermöglicht. § 33 Abs 6 letzter Satz AAV stellt somit keine in die Tatumschreibung aufzunehmende Ausnahmeregelung dar, weil die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen jedenfalls auch den nach § 33 Abs 6 2.Satz und 3.Satz AAV für den Normalbetrieb angeordneten Voraussetzungen zu entsprechen haben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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