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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §33 Abs6;Rechtssatz
§ 33 Abs 6 AAV macht die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dessen 2.Satz und 3.Satz nicht überflüssig (entbehrlich). § 33 Abs 6 letzter Satz AAV lässt vielmehr eine zusätzliche Ausstattung mit einer Einrichtung zu (arg.: "dürfen"), die die Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes im unbedingt erforderlichen Ausmaß ermöglicht. § 33 Abs 6 letzter Satz AAV stellt somit keine in die Tatumschreibung aufzunehmende Ausnahmeregelung dar, weil die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen jedenfalls auch den nach § 33 Abs 6 2.Satz und 3.Satz AAV für den Normalbetrieb angeordneten Voraussetzungen zu entsprechen haben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020119.X01Im RIS seit
20.11.2000