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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Der vor dem Eingang eines Cafes aufgestellte Schanigarten gehört unmittelbar zum Betrieb dieses Cafes und kann nicht als eine eigene gewerbliche Tätigkeit, die iSd § 82 Abs 3 lit c StVO IHREM WESEN NACH AUF DER STRASSE ausgeübt wird, wie etwa der Betrieb einer Tankstelle oder Ladetätigkeiten an einer Laderampe (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0219), gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020466.X02Im RIS seit
21.02.2002